Der Gesetzgeber will mit dem Angebot von Steuerermäßigungen die Bürger dazu bewegen, im Privathaushalt möglichst keine Schwarzarbeiter mehr zu beschäftigen. Der Steuerzahler kann daher von mehreren verschiedenen Fördervarianten profitieren. Als Minijob gilt die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, im übrigen gibt es noch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt.
Wer für einen Minijob eine 400-Euro-Arbeitskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung anstellt oder ein Unternehmen mit einer haushaltsnahen Dienstleistung beauftragt, die den Steuerzahler bei der Arbeit im Haushalt und im Garten unterstützen, kann für ein solches haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr in Anspruch nehmen. Diese Kosten können dann direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, so dass sich die zu zahlende Einkommensteuer um diesen Betrag unmittelbar vermindert.
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören der Arbeitslohn, die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge von 10 % für Kranken- und Rentenversicherung, die Umlagen von 2,27 % und die Pauschalsteuer von 2 %, insgesamt also 14,27 %. Somit werden Aufwendungen für einen Minijob bis zu 2.550 Euro im Jahr gefördert. Der Kostennachweis kann durch eine Bescheinigung der Minijobberzentrale geführt werden, bei der die Hausangestellte angemeldet wird.
Mit dieser Steuervergünstigung sind Frühstück machen und Kochen, Wohnungs- und Gartenpflege, Waschen, Bügeln und Kinderbetreuung, sowie Einkäufe, Botengänge und Betreuung und Pflege alter und kranker Familienmitglieder erfasst. Die Beschäftigung einer im Haushalt als Familienmitglied lebenden Person ist steuerlich nicht begünstigt, da diese familienrechtlich ohnehin zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Sofern dieser Angehörige aber nicht mehr im Haushalt lebt, kann er auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung wiederum tätig werden.
Bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bezahlt wurden, können 20 % der Aufwendungen bis höchstens 4.000 Euro jedes Jahr geltend gemacht werden. Hierbei sind alle Dienst- oder Pflegeleistungen mit bis zu 20.000 Euro begünstigt.