Trotz feucht-kaltem Winterwetter, kurzen Tagen und der wohl unvermeidlichen Hektik vor den Feiertagen nutzen in Deutschland viele Paare ausgerechnet den Dezember, um zu heiraten. Finanziell kann sich das richtig lohnen.
Noch vor Silvester zum Standesamt – warum?
Die Gründe, statt bei mildem Frühlings- oder Sommerwetter vielleicht bei Nebel und Schneeregen zum Standesamt zu fahren, sind vielleicht nicht besonders romantisch, aber durchaus nachvollziehbar. Denn mit einer Heirat vor Jahresende können sich Paare in vielen Fällen interessante Steuervorteile noch rückwirkend für das gesamte Jahr sichern. So verwundert es nicht, dass beispielsweise im Dezember 2013 mehr als viereinhalbmal so viele Ehen geschlossen wurden, wie im Januar. Das entscheidende Stichwort in diesem Zusammenhang ist das sogenannte Ehegattensplitting, eine besondere Möglichkeit der steuerlichen Veranlagung von Ehepaaren. Entscheiden sich beide Ehepartner für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, dann addiert das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuer zunächst beide Einkommen und halbiert die Summe dann. Insgesamt ergibt sich daraus in vielen Fällen eine geringere Gesamtsteuerbelastung als bei einer separaten Einkommensteuerermittlung für jeden Ehepartner.
Verdient beispielsweise ein Ehepartner im Jahr 60.000 Euro brutto, der andere hingegen aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nur 20.000 Euro, dann würde sich insgesamt eine Einkommensteuerbelastung von rund 19.550 Euro zuzüglich 1.075 Euro Solidaritätszuschlag ergeben. Diese Steuerlast setzt sich zusammen aus den Beträgen von rund 16.940 Euro und rund 2.610 Euro, die sich aus den beiden Jahreseinkommen von 60.000 Euro beziehungsweise 20.000 Euro ergäbe. Wählen beide Partner dagegen die Zusammenveranlagung, dann wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer für jeden Partner ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 40.000 Euro zugrunde gelegt. Insgesamt führt dies nur zu einer Einkommensteuerbelastung von knapp 17.840 Euro sowie einem Solidaritätszuschlag von 980 Euro. In der Summe müssten beide Partner also 1.800 Euro mehr an Steuern zahlen, wenn sie nicht verheiratet wären.
Je geringer der Einkommensunterschied, desto geringer der Steuervorteil
Der steuerliche Vorteil aufgrund des Ehegattensplittings relativiert sich jedoch umso mehr, je weniger die Einkommen beider Ehepartner auseinanderliegen. Betragen ihre Jahresbruttoeinkommen zum Beispiel 35.000 und 45.000 Euro, dann ergibt sich durch die Zusammenveranlagung nur noch ein Vorteil von 120 Euro. Verdienen beide Partner gleich viel, unterscheidet sich die Steuerbelastung gar nicht mehr von der, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde. Das Ehegattensplitting ist also vor allem für jene Paare interessant, bei denen ein Partner kein oder ein deutlich geringeres Einkommen hat als der andere – zum Beispiel aufgrund von Kinderbetreuung, Teilzeitarbeit, Arbeitslosigkeit oder einer laufenden Ausbildung.
Tipps zur Steuerklassenwahl
Ein weiterer steuerlicher Vorteil einer Ehe ist die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Sie macht es möglich, dass die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings dem betreffenden Paar bereits unterjährig und nicht erst mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides zugutekommen. Standardmäßig erfolgt die Einordnung beider Partner in Steuerklasse IV. Entscheiden sich beide zusätzlich für die Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens, wird die unterschiedliche Einkommenshöhe jedoch bereits während des laufenden Jahres berücksichtigt. Trägt ein Partner etwa 60 Prozent zum Haushaltseinkommen bei, der andere dagegen nur 40 Prozent, kann sich auch die Zuordnung zu den Steuerklassen III und V lohnen. Dann werden dem Partner mit Steuerklasse III alle Freibeträge des Paares zugerechnet, woraus sich ein deutlich höheres Nettoeinkommen ergibt.
Ein Nachteil besteht allerdings darin, dass sich bei unterschiedlichen Steuerklassen eventuelle Steuernachzahlungen ergeben können. Trotzdem kann sich ein Wechsel der Steuerklassen lohnen. Das gilt insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass einer der beiden Partner Lohnersatzleistungen erhalten wird, die sich am Nettoeinkommen orientieren. Dazu zählen beispielsweise Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Steuerklassenwechsel immer erst für den folgenden Monat gilt, nicht aber rückwirkend. Wer im Dezember von einem Steuerklassenwechsel profitieren will, muss also spätestens im November geheiratet und anschließend den Antrag auf Wechsel der Steuerklassen gestellt haben. Neben diesen einkommensteuerlichen Aspekten kann sich eine Eheschließung auch in anderer Hinsicht steuerlich lohnen. So können Ehepartner beispielsweise die Summe ihrer Sparerfreibeträge beliebig aufteilen und kommen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den Genuss deutlich höherer Freibeträge als andere Familienangehörige. / Fotoquelle: fotolia.de / © Jürgen Fälchle