Reform des Reisekostenrechts geht zu Lasten der Arbeitnehmer

- 22.11.2012 von Sonja Hess -

Reisekosten und PendlerpauschaleDas Reisekostenrecht betrifft Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland. Es regelt die Erstattung von Fahrkosten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte, die sogenannte Pendlerpauschale. Da es bei den momentan geltenden Regelungen sehr viele Ausnahmen und Sonderfälle gibt, will die Bundesregierung das Reisekostenrecht vereinfachen, um mehr Klarheit und Übersichtlichkeit zu schaffen. Diese Absicht ist zwar gut und löblich, für viele Arbeitnehmer wird sich die Situation nach Inkrafttreten der neuen Regelungen jedoch verschlimmern.

Wen betreffen die geplanten Reformen?

Bis jetzt können Arbeitnehmer bei Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 30 Eurocent pro Kilometer von der Steuer absetzen. Davon ausgenommen sind Leiharbeiter, Beschäftigte im Außendienst und Schornsteinfeger, da diese Arbeitnehmer laut Definition keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Sie können daher die 30 Eurocent nicht nur für die einfache Strecke, sondern jeweils für den Hin- und Rückweg absetzen, ähnlich wie bei einer Dienstreise. Das soll sich bei der Reform des Reisekostenrechts ändern, da die Bundesregierung plant, den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ abzuschaffen und mit der Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“ zu ersetzen. Welcher Ort als erste Tätigkeitsstätte angesehen wird, soll vertraglich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geregelt werden.

Welche Nachteile ergeben sich?

Durch die Änderungen, die 2014 in Kraft treten sollen, wird die Reisekostenerstattung für Leiharbeiter, Außendienstmitarbeiter und Schornsteinfeger verringert, da zum Beispiel der Betrieb des Kunden, in dem der Leiharbeiter beschäftigt ist, als „erste Tätigkeitsstätte“ definiert werden kann. Dasselbe trifft auf die Firmenzentrale für Außendienstler, den Beginn des Kehrbezirks für Schornsteinfeger oder das Fahrzeugdepot für Berufskraftfahrer zu. In allen diesen Fällen kann für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur die einfache Entfernungspauschale berechnet werden. Die bisher geltenden Sonderregelungen verlieren nach Inkrafttreten des reformierten Reisekostenrechts ihre Gültigkeit.

Was ändert sich noch?

Bei eintägiger Auswärtsbeschäftigung von mindestens 8 Stunden wird eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 12 Euro bezahlt. Bei mehrtägigen Dienstreisen gibt es je 12 Euro für den Tag der An- und Abreise und für jeden Tag dazwischen 24 Euro. Der steuerfreie Ersatz von Unterkunftskosten bei Auswärtsbeschäftigung wird auf maximal 48 Monate begrenzt. Diese steuerfreie Erstattung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beträgt maximal 1.000 Euro pro Monat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich durch die geplanten Reform zwar einige Verbesserungen für Geschäftsreisende ergeben, viele Arbeitnehmer werden aber künftig mit Einbußen rechnen müssen. Von einer Vereinfachung des Reisekostenrechts kann ebenfalls keine Rede sein, da es auch im neuen Recht zu viele Ausnahmen und Sonderregelungen geben wird. / Fotoquelle: fotolia.de / © Schlierner

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können