Schenken statt Vererben – die Schenkungssteuer und ihre Freibeträge

- 23.08.2017 von Kim Teschner -

Schenkung und SchenkungssteuerSchenken statt Vererben und dadurch Steuern sparen – das klingt zunächst einmal einfach, erfordert aber eine gewisse Planung. Denn Schenkungen unterliegen oberhalb eines Freibetrags der Schenkungssteuer, die sich nicht ohne Grund an der Erbschaftssteuer orientiert. Trotzdem können durch Schenkungen einige Kosten vermieden werden, sofern alle notwendigen Bedingungen dafür berücksichtigt werden.

Diese Freibeträge gelten für Schenkungen

Jeder Mensch darf Geschenke machen und sie auch annehmen. Allerdings muss er unter Umständen dafür zahlen. Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Schenkung und kann zwischen 7 und 50 Prozent des Wertes betragen. Erfasst wird dabei aber ausschließlich, was über den Freibetrag hinausgeht. Auch dieser richtet sich ebenso wie der Steuersatz wieder nach dem Grad der Verwandtschaft. Am höchsten ist er bei Ehepaaren und bei eingetragenen Lebenspartnern: Sie dürfen sich im Laufe von zehn Jahren Geschenke bis zu einem Wert von 500.000 Euro machen. Danach folgen Kinder inklusive Stief- und Adoptivkindern, die im gleichen Zeitraum bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten dürfen. An dritter Stelle stehen Enkelkinder mit 200.000 Euro. Hier existiert jedoch eine Ausnahme: Sind deren Eltern bereits verstorben, werden sie wie eigene Kinder behandelt und dürfen ebenfalls 400.000 Euro beziehen. Für andere Verwandte inklusive Eltern, Geschwistern, Onkeln, Tanten und geschiedenen Ehepartnern gilt wie für Fremde eine Grenze von 20.000 Euro. Allerdings unterliegen sie einem niedrigeren Steuersatz.

Steuersätze sind in drei Klassen eingeteilt

Den niedrigsten Steuersatz der Klasse I müssen nahe Verwandte entrichten. Dazu zählen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel. Anders als bei einer Erbschaft können bei einer Schenkung jedoch nicht die eigenen Eltern oder Großeltern von der Klasse I profitieren – sie fallen ebenso wie beispielsweise Schwieger- und Stiefeltern, Nichten oder Geschwister in die nächste Kategorie II. In Steuerklasse I erhöht sich der Satz von 7 Prozent bei Summen unter 75.000 Euro in sechs Schritten von jeweils ca. 4 Prozent bis zu 30 Prozent. Diese werden ab Summen von mehr als 26 Millionen Euro fällig. In der Steuerklasse II gelten dieselben Stufen die allerdings um je ungefähr 5 Prozent von 15 Prozent auf 43 Prozent gesteigert werden. Steuerklasse III hat hingegen eine sehr übersichtliche Einteilung. Bis 6 Millionen Euro über dem Freibetrag werden 30 Prozent Steuer erhoben, darüber sind es 50 Prozent.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Eine Schenkung muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten sowohl von dem Beschenkten wie auch dem Schenker gemeldet werden. Bei größeren Summen ist es jedoch die einfachste Vorgehensweise, die Schenkung von einem Notar oder einem Gericht beurkunden zu lassen. Beide haben eine Meldepflicht – die Beteiligten müssen sich deshalb nicht weiter darum kümmern. Die Zahlung von Steuern kann nur in Ausnahmefällen vermieden werden. Dazu zählen erstens der Freibetrag, zweitens selbst genutzter Wohnraum und drittens andere Wertanlagen, die gesetzlich begünstigt werden. Das können zum Beispiel Kunstgegenstände von öffentlichem Interesse sein. Sie dürfen von dem Beschenkten frühestens nach zehn Jahren wieder veräußert werden, ansonsten muss dieser die Steuer nachzahlen. Bei Wohnungen gilt ein deutlicher Unterschied zu Erbschaften. Sie sind nur bei einer Schenkung an Ehe- oder Lebenspartner steuerfrei, nicht aber bei Kindern. Die Immobilie muss außerdem mindestens zehn Jahre lang selbst genutzt worden sein und weitere zehn Jahre von dem Beschenkten genutzt werden.

Langfristige Planung senkt die Steuern

Insbesondere bei Verwandten können frühzeitige Schenkungen dazu beitragen, hohe Steuerlasten zu vermeiden. Dies empfiehlt sich angesichts der relativ hohen Freibeträge insbesondere bei nahen Verwandten. Da die Frist jeweils einen Zeitraum von zehn Jahren umfasst, können bei guter Planung erhebliche Summen steuerfrei weitergegeben werden. Eine Schenkung kann auch aus anderen Gründen sinnvoll sein. Die Steuer wird stets auf den Wert eines Objekts zum Zeitpunkt der Schenkung erhoben. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Immobilie oder ein anderer Gegenstand mit hoher Wertentwicklung möglichst frühzeitig verschenkt werden sollte. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Wert unabhängig festgestellt werden. / Fotoquelle: fotolia.de / © Coloures-Pic

Autor: Kim Teschner

Kim ist bereits seit 2012 bei uns. Damals hat sie hauptberuflich bei einem Steuerberater gearbeitet und wollte ihr Wissen gerne einem breiten Publikum zur Verfügung stellen. Nach Mutterschutz und Elternzeit ist sie nun endlich wieder da und unterstützt uns in den Bereichen Finanzen, Gehalt und Steuern.