Wann ist eine Steuererklärung für Studenten sinnvoll?

- 04.02.2014 von Marlen Schurr -

Studium und WerbungskostenWer sich noch im Studium befindet, denkt nicht unbedingt an die Abgabe einer Steuererklärung. Sie ist erst dann Pflicht, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der wurde für dieses Jahr auf 8.354 Euro festgesetzt. Für Studenten, die weniger oder nichts verdienen, kann es trotzdem sinnvoll sein, eine Steuererklärung abzugeben. Denn damit lassen sich jetzt oder später steuerliche Vorteile erzielen. Die Sachlage ist allerdings kompliziert.

Studienkosten absetzbar

Jedes Studium verursacht vielfältige Kosten – für Studiengebühren, Studienmaterialen, Unterkunft am Studienort und vieles mehr. Letztlich stellen diese Ausgaben eine Investition in die Zukunft dar, denn damit sollen die Voraussetzungen für einen späteren Vollerwerb geschaffen werden. In diesem Sinne können Ausgaben für das Studium als Werbungskosten künftiger Erwerbstätigkeit betrachtet werden. Auch das Steuerrecht sieht dies so – allerdings mit gewissen Einschränkungen und Differenzierungen.

Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Beim Erststudium werden Studienkosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Jahr anerkannt. Bei einem Zweitstudium können sie dagegen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu gibt es eine entsprechende BFH-Rechtsprechung. Ein Zweitstudium liegt zum Beispiel bereits dann vor, wenn im Anschluss an ein Bachelor-Studium ein Master-Studium aufgenommen wird.

Verlustvortrag mit Werbungskosten

Die Unterscheidung zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten hat erhebliche Auswirkungen. Sonderausgaben können nämlich nur in dem Jahr, in dem sie entstehen, geltend gemacht werden. Da die meisten Studenten während des Studiums Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags erzielen, nutzt ihnen der Sonderausgabenabzug nichts, denn ihre Einkünfte sind ohnehin steuerfrei. Anders sieht das beim Werbungskostenabzug aus. Werbungskosten dürfen nämlich als Verluste in künftige Steuerjahre vorgetragen werden. Wenn erstmals nach Studienabschluss ein richtiges Einkommen erzielt wird, wirkt sich der Verlustvortrag steuermindernd aus. Zur Verlustfeststellung ist die Abgabe einer Steuererklärung notwendig. Den Werbungskosten müssen dabei Einnahmen aus Tätigkeiten während des Studiums gegenübergestellt werden.

BFH-Entscheidung gefordert

Die bestehende Ungleichbehandlung der Studienkosten bei Erst- und Zweitstudium ist schwer nachvollziehbar. Beim BFH ist daher ein Verfahren anhängig, bei dem es um die Anerkennung der Studienausgaben als Werbungskosten auch beim Erststudium geht. Dies würde eine erhebliche Entlastung bedeuten. Eine Entscheidung steht noch aus.

Lohnsteuer zurückholen

Die Abgabe einer Steuererklärung kann für Studenten noch aus einem anderen Grunde lohnend sein. Wenn neben dem Studium Tätigkeiten ausgeübt werden, die über Minijob-Verhältnisse hinausgehen, wird in der Regel Lohnsteuer einbehalten. Über die Steuererklärung kann dieser Betrag bei Erfüllung der entsprechenden steuerlichen Voraussetzungen wieder zurückgeholt werden.

Und die Eltern?

Häufig werden die Studienkosten nicht von den Studenten selbst, sondern von den Eltern getragen. Deren Möglichkeiten, sie im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend zu machen, sind allerdings begrenzt. Einen gewissen Ausgleich stellt der bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag dar. Der Anspruch entfällt, wenn das Kind in einem Zweitstudium einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Für diesen Fall gibt es allerdings Ausnahmeregelungen. Ansonsten können die Eltern nur noch zwei Posten geltend machen: den Ausbildungsfreibetrag, wenn das Kind nicht mehr bei ihnen wohnt, und Krankenversicherungsbeiträge, sofern das Kind weiter mitversichert ist. / Fotoquelle: fotolia.de / © Syda Productions

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!