Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen PC oder andere Telekommunikationsgeräte unentgeltlich zur privaten Nutzung,
so liegt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung Steuerfreiheit vor.
Dabei ist die Steuerfreiheit nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die Überlassung betrieblicher Geräte in Ihrer Wohnung.
Des weiteren umfasst die Steuerbefreiungsvorschrift die Nutzung von Zubehör und Software, die Ihnen vom Arbeitgeber überlassen werden sowie die von Ihnen getragenen Grundgebühren und Verbindungsentgelte.
Es ist nicht von Bedeutung, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn. Das bedeutet, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnerhöhung anstelle des lohnsteuerpflichtigen Lohns einen steuerfreien Sachbezug in entsprechender Höhe anbieten kann.