Als Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Dies sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem jeweils ausgeübten Beruf verursacht werden. Doch welche konkreten Ausgaben lassen sich überhaupt von der Steuer absetzen und was ist dabei zu beachten?
Was sind Werbungskosten?
Der Begriff „Werbungskosten“ findet sich im § 9 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Definiert wird er als die Gesamtheit aller anfallenden Kosten (Aufwendungen), die der Sicherung, Erwerbung und Erhaltung der eigenen Einnahmen dient. Unter die Werbungskosten fallen demnach eine Vielzahl an Ausgaben, wie z. B.:
- Fahrtkosten für den (kürzesten) Weg zur Arbeit
- Rechnungen für Fachliteratur
- Ausgaben für Berufsverbände und -versicherungen
- Bewerbungskosten (Stelleninserate, Vorbereitungskurse, Materialkosten)
- Computern, Telefonen und anderen Arbeitsmitteln, sofern hauptsächlich beruflich genutzt
- Beruflich veranlasster Wechsel des Wohnorts (Transport der Möbel und Gegenstände, Ausgaben für Wohnungssuche und Makler, evtl. doppelt gezahlte Mieten)
- Berufliche veranlasste Fortbildungen (Gebühren sowie Fahrt- und Verpflegungskosten)
Höhe des Arbeitnehmer-Pauschalbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag beträgt 1.000 EUR und wird bei der Berechnung der Steuerlast automatisch berücksichtigt. Folglich entfällt für die Arbeitnehmer die Aufgabe, ihre Werbungskosten detailliert nachweisen zu müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Pauschalbetrag zu überschreiten. In diesem Fall müssen alle Werbungskosten detailliert nachgewiesen werden.
Entfernungspauschale erhöht die Werbungskosten
Bei der so genannten Entfernungspauschale dürfen pro Kilometer 30 Cent vom Arbeitnehmer berechnet werden. Dabei zählt jedoch nur kürzeste Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, sowie jeweils nur ein Weg (also nicht Hin- und Rückweg zusammen). Ebenso muss es sich um volle Kilometer handeln, d. h, es wird stets abgerundet: 7,7 km gelten als 7 km.
Weitere absetzbare Kosten
Es gibt eine Vielzahl an Aufwendungen, welche zu einer Erhöhung der Werbungskosten führen können. Neben den Fahrtkosten gehören dazu z. B. auch die Kosten für Fortbildungen. Hier können Sie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten und den Preis für das Seminar selbst anrechnen. Wer zusätzlich zu Hause arbeitet, kann auch die Anschaffungskosten für Computer, Drucker oder speziell benötigte Software berechnen. Jedoch dürfen diese einzeln nicht den Betrag von 410 EUR überschreiten, ansonsten müssen sie anteilig berechnet werden.
Belege immer aufbewahren
Falls Sie einen die Werbungskostenpauschale übersteigenden Betrag geltend machen wollen, sollten Sie stets alle Belege (Rechnungen, Kassenbons etc.) ordentlich aufbewahren. Auch wenn Sie unsicher sind: Das Finanzamt kann nicht als Werbungskosten geltende Aufwendungen im Nachhinein streichen, ohne dass sich dies für sie nachteilig auswirkt. Häufig lohnt sich der Aufwand und Sie haben höhere Steuerersparnisse. / Fotoquelle: fotolia.de / © Wolfilser