Bei der jährlichen Steuererklärung kann der Steuerzahler Ausgaben, die er für seinen Beruf tätigen musste, von der Steuer absetzen. Kosten für die private Lebensführung gehören nicht dazu. Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, das heißt, jeder Steuerzahler soll dieselbe Steuerlast tragen. In der Praxis ist dies nur schwer umsetzbar, da manche Steuerpflichtige eine höhere Belastung haben als andere. Dem soll durch die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen Rechnung getragen werden.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind in § 33 des Einkommensteuergesetzes definiert. Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zählen Kosten für Brillen, Zahnersatz, Krankheitskosten und Beerdigungskosten. Diese Kosten müssen vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden. Dabei muss der Steuerzahler immer einen Teil der Kosten selbst tragen. Die Höhe dieser sogenannten Zumutbarkeitsgrenze legt das Finanzamt für jeden Steuerpflichtigen nach bestimmten Kriterien fest (siehe unten).
Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, bis zu dem diese Belastungen geltend gemacht werden können. Zu diesen Belastungen zählen unter anderem der Pflegepauschbetrag, der Behindertenpauschbetrag und der Pauschbetrag für Hinterbliebene. Nicht abzugsfähig sind Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel Aufwendungen für die Zahnprophylaxe. Diese muss der Steuerpflichtige selbst tragen.
Was ist die zumutbare Belastung?
Ob sich außergewöhnliche Belastungen überhaupt steuerlich auswirken, hängt von mehreren Faktoren ab. Sie wird in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ausgedrückt. Wer im Jahr 2023 beispielsweise 15.340 Euro im Jahr verdient, hat als Steuerzahler ohne Kinder einen zumutbaren Betrag von 5 Prozent, der sich bei Einkünften über 51.130 Euro auf 7 Prozent erhöht. Bei Steuerpflichtigen mit Kindern ist der Betrag deutlich geringer, er beträgt bei Geringverdienern mit einem Kind 2 Prozent, bei 3 oder mehr Kindern sogar nur 1 Prozent.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen
Eine außergewöhnliche Belastung, die häufig vorkommt, sind erhöhte Ausgaben für Krankheitskosten. Das können sein:
- Medikamente
- Arztrechnungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Maßnahmen zur Linderung von Allergien (spezielle Bettwäsche, Austausch von Medikamenten)
- Krankenhausfahrten
Wenn die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen beglichen werden können, sind sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind die Kosten für die Heimunterbringung von Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden. Menschen, die nur wegen ihres Alters in ein Pflegeheim kommen, werden in der Regel nicht anerkannt.
Häufig wird auch Elektrosmog durch Funkwellen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. In diesem Fall ist eine Anerkennung zwar möglich, es muss aber durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden, dass von den Anlagen tatsächlich eine Gefahr für die Umwelt ausgeht.
Schäden, die durch Sturm, Hochwasser oder andere Umwelteinflüsse verursacht werden, können in der Regel ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies gilt für alle Zivilprozesse, es sei denn, der Prozess wird geführt, um eine Existenzgefährdung abzuwenden.
Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben
Ob außergewöhnliche Belastungen steuerlich relevant sind, hängt von der Höhe der Belastungsgrenze ab. Diese lässt sich leicht mit einem im Internet frei verfügbaren Rechner ermitteln. Nun stellt sich die Frage, wie man über diese Grenze kommt. Zunächst ist es wichtig, alle Belege zu sammeln und alle Ausgaben genau zu dokumentieren. So weiß man am Ende des Jahres, ob es sich überhaupt lohnt, diese in der Steuererklärung anzugeben. Ist absehbar, dass die Zumutbarkeitsgrenze nicht erreicht wird, sollten planbare Ausgaben in das entsprechende Kalenderjahr verschoben werden.
Stehen zum Beispiel mehrere Behandlungen an, von denen die Krankenkasse voraussichtlich nur einen Teil übernimmt, ist es sinnvoll, diese im Kalenderjahr zusammenzufassen. So kann der Steuerpflichtige die Zumutbarkeitsgrenze leichter überschreiten. Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es keinen Freibetrag, der automatisch abgezogen wird. Wer sie in Anspruch nehmen will, muss sie in der Steuererklärung in der Anlage außergewöhnliche Belastungen eintragen. / Fotoquelle: © MK photograp55 – Shutterstock.com