Vorbeugen ist besser als heilen. Diese alte Weisheit hat auch heute noch uneingeschränkte Gültigkeit. Bei den Krankenkassen heißen Angebote im Rahmen der Vorsorge „Präventivmaßnahmen“. Die Kassen sind sogar vom Gesetzgeber durch §1 SGB V dazu verpflichtet, solche Maßnahmen anzubieten und einen Teil ihrer Einnahmen dafür auszugeben. In § 20 SGB V sind Einzelheiten dieser Präventivmaßnahmen festgelegt – unter anderem auch darüber, wie viel eine Krankenkasse pro Versicherten und Jahr an Präventivleistungen aufbringen müssen. (mehr …)