Direktversicherung richtig abschließen

- 14.09.2026 von Martina Lücking -

Steuerprobleme vermeiden

Die Direktversicherung ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ab. Die Finanzierung kann über zusätzliche Arbeitgeberbeiträge, eine Entgeltumwandlung oder eine Kombination beider Varianten erfolgen.

Ein Vertragsabschluss führt nicht automatisch zu steuerlichen Vorteilen. Maßgeblich sind die Versorgungszusage, die Vertragsgestaltung, die Finanzierungsart und die Einhaltung der gesetzlichen Höchstbeträge. Werden diese Punkte frühzeitig geprüft, lassen sich Fehler in der Lohnabrechnung und spätere steuerliche Belastungen eher vermeiden.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge

Beiträge des Arbeitgebers zu einer kapitalgedeckten Direktversicherung können im ersten Dienstverhältnis steuerfrei sein. Dies gilt auch für Beiträge aus Entgeltumwandlung, wenn sie vom Arbeitgeber als Beiträge an den Versicherer geleistet werden.

2026 können bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Das sind 8.112 Euro pro Kalenderjahr. Sozialversicherungsfrei sind grundsätzlich Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, im Jahr 2026 also bis zu 4.056 Euro.

Beiträge oberhalb der sozialversicherungsfreien Grenze können weiterhin steuerfrei sein, unterliegen dann jedoch grundsätzlich der Sozialversicherung. Werden die steuerlichen Höchstbeträge überschritten oder liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vor, sind die Beiträge in der Regel individuell zu versteuern.

Entgeltumwandlung wirksam vereinbaren

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil künftiger Gehaltsansprüche für die betriebliche Altersversorgung verwendet. Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch darauf, hierfür bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung einzusetzen. Will der Arbeitgeber die Versorgung nicht über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchführen, kann eine Direktversicherung verlangt werden.

Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten. Im Einzelfall können tarifvertragliche oder andere kollektivrechtliche Regelungen abweichen.

Die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung sollte vor Entstehung des jeweiligen Vergütungsanspruchs getroffen werden. Die nachträgliche Umwandlung bereits erdienten Arbeitslohns kann steuerliche und abrechnungstechnische Probleme verursachen.

Welche Bedeutung das Abschlussdatum hat

Bei aktuellen Direktversicherungen richtet sich die steuerliche Behandlung nicht allein nach dem Jahr, in dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wesentlich ist insbesondere, wann der Arbeitgeber eine rechtlich verbindliche Versorgungszusage erteilt hat und ob die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt der ersten Beitragszahlung ist für sich genommen nicht entscheidend.

Für ältere Versorgungszusagen kann der 1. Januar 2005 relevant sein. Bei bestimmten vor diesem Datum erteilten Zusagen können Übergangsregelungen zur früheren Pauschalbesteuerung nach altem Recht weiterhin Bedeutung haben. Ob diese Regelungen anwendbar sind, hängt von den Voraussetzungen des einzelnen Vertrags und dem bisherigen Beitragsverlauf ab. Neue Direktversicherungen sind daher nicht mit solchen Altverträgen gleichzusetzen.

Mehrere Verträge und Fördergrenzen abstimmen

Bestehen neben der Direktversicherung weitere Zusagen der betrieblichen Altersversorgung, sollten die Beiträge jährlich mit der Lohnbuchhaltung abgestimmt werden. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen stehen nicht für jeden Vertrag uneingeschränkt zusätzlich zur Verfügung.

Besondere Prüfung ist angebracht, wenn Beiträge erhöht, Sonderzahlungen umgewandelt oder nach einer Phase ohne Arbeitslohn Beiträge nachgezahlt werden sollen. Für Nachzahlungen sowie für Beiträge aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses gelten besondere steuerliche Regelungen.

Besteuerung der späteren Leistungen

Steuerfreie Beiträge während der Ansparphase führen nicht zu steuerfreien Leistungen im Alter. Soweit die Leistungen auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, sind sie bei Auszahlung im Regelfall in voller Höhe zu versteuern. Das betrifft grundsätzlich sowohl laufende Renten als auch Kapitalauszahlungen.

Für Leistungen aus bereits versteuerten und nicht geförderten Beiträgen gelten andere Besteuerungsregeln. Arbeitgeber und Versicherer sollten die unterschiedlichen Beitragsarten daher nachvollziehbar dokumentieren.

Bei gesetzlich Krankenversicherten können auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Die konkrete Belastung richtet sich unter anderem nach der Versicherungsart, der Höhe der Leistungen sowie den jeweils geltenden Freibeträgen oder Freigrenzen.

Was vor Abschluss oder Änderung zu prüfen ist

Vor dem Abschluss oder einer Änderung einer Direktversicherung sollten insbesondere folgende Punkte geklärt sein:

  • Wer ist Versicherungsnehmer, und wie ist das Bezugsrecht ausgestaltet?
  • Liegt eine schriftliche Versorgungszusage oder Entgeltumwandlungsvereinbarung vor?
  • Zahlt der Arbeitgeber den Beitrag zusätzlich oder wird er aus dem Bruttoentgelt umgewandelt?
  • Wird ein Arbeitgeberzuschuss aus eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend weitergeleitet?
  • Welche Beiträge wurden im laufenden Kalenderjahr bereits für die betriebliche Altersversorgung verwendet?
  • Welche Beitragsanteile sind steuerfrei, sozialversicherungsfrei, individuell versteuert oder nach einer Altregelung pauschal besteuert?
  • Welche Folgen ergeben sich bei Arbeitgeberwechsel, Elternzeit, Teilzeit oder einer Unterbrechung ohne laufendes Entgelt?

Fazit

Eine Direktversicherung kann ein sinnvoller Baustein der betrieblichen Altersversorgung sein. Steuerliche Probleme hängen jedoch meist nicht allein am Abschlussjahr, sondern an der Vertrags- und Finanzierungsform, der Lohnabrechnung und der Beachtung der Höchstbeträge.

Bei älteren Verträgen können Stichtage und Übergangsregelungen maßgeblich sein. Bei neuen Verträgen kommt es vor allem auf die Voraussetzungen der laufenden Steuer- und Sozialversicherungsförderung an. Vor einer Neuvereinbarung, einer Beitragserhöhung oder einer Übertragung bei Arbeitgeberwechsel sollte die Gestaltung anhand der Vertragsunterlagen und der Lohnabrechnung geprüft werden.


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