Steuern und Sozialabgaben 2017 – Das ändert sich im neuen Jahr

- 06.12.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © blende11.photoLange war unsicher, ob die Beitragssätze zu den Sozialversicherungen ab 2017 ansteigen. Mittlerweile steht fest, dass abgesehen von der Pflegeversicherung die Beitragssätze stabil bleiben. Die an die Lohnentwicklung gekoppelten Bezugsgrößen wie die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedoch. Besserverdienende werden ab 2017 mit einer leicht höheren Belastung rechnen müssen. Für Hartz IV-Empfänger gibt es im neuen Jahr mal etwas positives zu berichten – für sie gibt es moderate Erhöhungen der Hartz IV-Sätze. Allgemeine Steuerentlastungen sind abseits einer Anpassung des Freibetrags jedoch bisher nicht geplant.

Was ändert sich für mich persönlich in 2017?

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Gesetzliche Pflegeversicherung wird planmäßig leicht teurer

Wie schon länger im Pflegestärkungsgesetz beschlossen, tritt zum 1. Januar 2017 die nächste Stufe in Kraft. Die bringt nicht nur eine Neueinstufung der Pflegegrade (von drei auf fünf) mit sich, sondern auch eine Erhöhung des Pflegebeitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 2,35 auf 2,55 Prozent. Der Aufschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 Prozent, sodass Kinderlose (ab 23 Jahren) ab 2017 2,8 Prozent ihres Bruttoeinkommens in die Pflegekasse einzahlen müssen.

Gestiegene Bezugsgröße erhöht die Pflicht- und Beitragsgrenzen

Die gestiegenen Löhne dienen als Ausgangspunkt für weitere Rechnungsgrößen der Sozialversicherungen. Die berechneten Bezugsgrößen spiegeln die durchschnittliche Lohnentwicklung in West und Ost wieder. Für 2017 wird für West-Deutschland eine Bezugsgröße von 35.700 Euro herangezogen, für Ost-Deutschland 31.920 Euro. Damit ergeben sich auch neue Versicherungspflichtgrenzen (auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet), bis zu der sich Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversichern müssen. Diese sind bundeseinheitlich und steigen von 56.250 Euro im Jahr 2016 auf nun 57.600 Euro in 2017 (4.800 Euro im Monat). Arbeitnehmer mit einem höheren Verdienst können aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausscheiden und sich privat versichern. Mit der gestiegenen Grenze ist dieser Wechsel nun erschwert.

Eine weitere wichtige Größe in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze. Bis zu diesem Jahresarbeitseinkommen werden prozentual Beiträge gezahlt, darüber hinaus werden keine weiteren Beiträge abgezogen. Diese Grenze steigt mit der Bezugsgröße ebenfalls. In West- wie in Ost-Deutschland beträgt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2017 52.200 Euro im Jahr – eine Erhöhung um 1.350 Euro. Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze und unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen, erfahren somit eine leichte Mehrbelastung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt

Die Bezugsgrößen und damit die Beitragsgrenzen steigen zwar für die gesetzliche Krankenversicherung, der Beitragssatz jedoch bleibt bei 14,6 Prozent. Allerdings ist zu erwarten, dass einzelne Krankenkassen die Zusatzbeiträge erhöhen werden. Wie weit das auf die jeweiligen Krankenkassen zutrifft, ist noch nicht abschließend zu sagen. Im Schnitt werden voraussichtlich weitere 1,1 Prozent Zusatzbeitrag auf die Arbeitnehmer zukommen.

Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung stabil, Beitragsgrenzen steigen auch hier

Stabile Beitragssätze wird es auch bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2017 geben. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt bei 18,7 Prozent, der für die Arbeitslosenversicherung bei 3,0 Prozent. Allerdings verändern sich auch hier die Beitragsbemessungsgrenzen und damit die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für beide gilt die gleiche Bemessungsgrenze von 76.200 Euro im Jahr für West-Deutschland und 68.400 Euro für Ost-Deutschland. Im Vergleich zu 2016 entspricht das in West-Deutschland eine Steigerung um 1.800 Euro und in Ost-Deutschland eine Steigerung gar um 3.600 Euro. Besserverdienende über diese jeweiligen Grenzen erfahren somit eine höhere Abgabenlast.

Kleine Steigerungen bei Hartz IV

Auf der anderen Seite gibt es nur moderate Anstiege bei den Hartz IV-Sätzen. So steigt der Satz für Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren um 21 Euro auf nun 291 Euro im Monat. Jugendliche, ledige Erwachsene und Ehepaare erhalten eine winzige Erhöhung um wenige Euro im Monat.

Grundfreibetrag und Kindergeld steigen

Eine steuerliche Entlastung für die Arbeitnehmer findet im kleinen Rahmen statt. Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf dann 8.820 Euro. In 2017 sind somit die erste 8.820 Euro Verdienst steuerfrei. Das Kindergeld wird leicht erhöht um zwei Euro im Monat (ab 2017 somit 192 Euro für das erste und zweite Kind), damit einher geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags von 7.248 Euro auf 7.356 Euro im Jahr – es gilt weiterhin die Besserregelung, ob Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. / Fotoquelle: fotolia.de / © blende11.photo

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.