Sturmschaden – Welche Versicherung zahlt?

- 02.01.2018 von Sebastian Rheingauer -

Sturmschaden und VersicherungEin umgestürzter Baum, ein abgedecktes Dach, ein vom Hagel zerbeultes Auto. Nach jedem Sturm gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Schäden, für die unterschiedliche Versicherungen zuständig sind.

Klimaexperten und Meteorologen sind sich einig, dass die Zahl schwerer Stürme in Deutschland in naher Zukunft zunehmen wird. Entsprechend erhöht sich nach Prognosen von Versicherungen auch die Summe der Schäden, die in den kommenden Jahren zu erwarten sind. Allein der Herbststurm Xavier im Oktober 2017 hat innerhalb weniger Stunden geschätzte Schäden von mehr als 200 Millionen Euro verursacht, 2007 waren es beim Wintersturm Kyrill sogar mehr als 4,2 Milliarden Euro. Doch bei welchen Versicherungen können Betroffene ihre Ansprüche geltend machen?

Es gibt keine allgemeine Versicherung gegen Sturmschäden

Anders als bei anderen Naturkatastrophen ist es nicht möglich, sich generell gegen Sturmschäden zu versichern. Je nach Art des Schadens muss ein Betroffener hier vielmehr verschiedene Policen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist unter anderem, welche Gegenstände von dem Schaden betroffen sind und wie dieser verursacht wurde. Je nach Einzelfall kann die Haftung bei der Hausrat-, der Haftpflicht, der Wohngebäude- oder der Kfz-Kasko-Versicherung liegen.

Für eine Begleichung ist es zunächst einmal wichtig, noch vor dem Aufräumen die Schäden möglichst umfassend zu dokumentieren. Dafür eignen sich neben einer schriftlichen Aufstellung insbesondere Fotos und Videos, gegebenenfalls auch protokollierte Zeugenaussagen von Nachbarn oder anderen Beobachtern. Die beschädigten Gegenstände sollten zudem aufbewahrt und soweit möglich, deren Wert etwa durch Rechnungen und Kaufbelegen nachgewiesen werden.

Welche Versicherung übernimmt welche Schäden?

Bei Beschädigungen an Möbeln oder der Wohnungseinrichtung ist die Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner. Das gilt insbesondere auch für Blitzschlag, der ein Gebäude direkt trifft. Schäden durch eine Überspannung nach einem Einschlag in elektrische Leitungen sind hingegen nicht allgemein von Hausratversicherungen gedeckt. Sie können jedoch in vielen Fällen auf Wunsch in die Police mit aufgenommen werden.

Ist hingegen das persönliche Eigentum nicht nur betroffen, sondern verursacht auch noch einen Schaden zu Lasten Dritter – etwa weil ein Baum auf das Dach des Nachbarn fällt – ist die Haftpflichtversicherung dafür zuständig. Ihre Abdeckung schließt auch Personenschäden mit ein, falls beispielsweise ein Passant von einem herabfallenden Ziegel getroffen wurde. Je nach Ursache des Schadens ist entweder die Grundbesitzer-Haftpflicht oder die private Haftpflichtversicherung verantwortlich.

Für alle Beschädigungen an einem Fahrzeug ist die Kfz-Kasko-Versicherung entweder alleine oder bei fremden Autos gemeinsam mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers verantwortlich. Sie ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn durch Hagel Beulen in die Karosserie geschlagen wurden. In beiden Fällen reicht eine Teilkasko-Versicherung, wodurch sich für den Geschädigten zwei Vorteile ergeben. Sie besitzt einerseits eine niedrigere Selbstbeteiligung, andererseits erfolgt keine Rückstufung bei der Schadensklasse. Anders sieht es hingegen aus, falls ein Fahrer gegen einen umgestürzten Baum fährt. Dies gilt nicht als Sturmschaden, sondern als Unfall, der von der Vollkasko übernommen wird.

Schäden an einem Haus übernimmt die Gebäudeversicherung. Im Gegensatz zu anderen Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Lawinen zählen Stürme nicht zu den Elementargewalten und müssen separat in die Police aufgenommen werden. Wird hingegen der Keller durch einen extremen Regenguss geflutet, zählt dieses Ereignis als Überflutung durch Oberflächenwasser. Dafür ist eine Elementarschadenversicherung notwendig, die Unternehmen nur als Paket mit Schutz vor Lawinen, Erdbeben oder Schneedruck anbieten.

Versicherer ersetzen Schäden nur unter bestimmten Bedingungen

Als Sturm gelten erst Unwetter mit Böen, die mindestens die Windstärke 8 – also eine Geschwindigkeit von mehr als 62 km/h – aufweisen. Außerdem darf auch keine einfache oder gar grobe Fahrlässigkeit vorliegen, weil zum Beispiel Fenster nicht ordnungsgemäß geschlossen und verriegelt wurden. Werden die Schäden nicht rechtzeitig gemeldet, kann der Versicherer ebenfalls die Übernahme verweigern. Am besten sollten deshalb alle Ansprüche unmittelbar am nächsten Werktag angemeldet werden, damit alle Fristen eingehalten werden und das verantwortliche Unternehmen eine schnelle Regulierung in die Wege leiten kann. / Fotoquelle: fotolia.de / © spuno

Autor: Sebastian Rheingauer

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