Die gesetzliche Rentenversicherung gehört in Deutschland zur Gruppe der Pflichtversicherungen. Sie wurde erstmals 1883 durch die Bismarcksche Sozialgesetzgebung in Deutschland eingeführt. Insgesamt gibt es in Deutschland außer der gesetzlichen Rentenversicherung noch 4 weitere Pflichtversicherungen: die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Sie bilden das System der Sozialversicherung, das weniger vermögende Schichten der Gesellschaft vor bestimmten Ereignissen und im Alter absichern soll.
Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert?
Zu diesem Personenkreis gehört die Mehrheit der abhängig Beschäftigten. Das sind Menschen, die entweder Lohn oder Gehalt beziehen, aber auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen und Freiberuflern, zum Beispiel:
- Handwerker
- Künstler und Publizisten
- freiberufliche Lehrer und Erzieher
- Hebammen
- Landwirte
- Studenten, die neben dem Studium arbeiten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Behinderte, die in anerkannten Werkstätten arbeiten
Bei abhängig Beschäftigten, also Arbeitern und Angestellten, kümmert sich der Arbeitgeber um die Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung. Versicherungspflichtige Selbstständige müssen sich um die Zahlung des Rentenbeitrags selbst kümmern. Sie können entweder einen einkommensabhängigen Beitrag oder einen Regelbeitrag bezahlen. Für den einkommensabhängigen Beitrag wird die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr neu festgelegt. Das Einkommen der Rentenzahler wird nur bis zu dieser Höhe in Rechnung berücksichtigt. Im Jahr 2024 beträgt der Wert 7.450 Euro im Monat in den neuen Bundesländern und 7.550 Euro im Monat in den alten Bundesländern.
Wer muss sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern?
Nicht alle Bundesbürger müssen in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten. Beamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten haben ihre eigene Altersversorgung. Einige Angestellte müssen sich auch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung absichern. Dazu gehören zum Beispiel Geschäftsführer und abhängig Beschäftigte, die sehr gut verdienen. Diese Pflichtgrenze beginnt im Jahr 2024 bei einem Jahreseinkommen von 90.600 Euro. Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich freiwillig versichern, muss es aber nicht tun.
Wie sieht es mit Geringverdienern aus?
Vielfach herrscht die Ansicht, dass Geringverdiener von der Versicherungspflicht befreit sind. Das stimmt jedoch nicht. Zumindest für Minijobber gelten besondere Regeln, denn sie zahlen von ihrem Verdienst selbst nur kleine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, aktuell sind das 3,6 Prozent. Der Arbeitgeber jedoch ist einseitig dazu verpflichtet, einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Einkommens in die Rentenkasse einzuzahlen. Die Einkommensgrenze für Minijobs wurde im Jahr 2024 auf 538 Euro im Monat angehoben. Personen, die mehr als diesen Betrag pro Monat verdienen, müssen von ihrem Einkommen 18,6 Prozent an die Rentenkasse abführen. Diesen Beitragssatz teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wer kann sich freiwillig versichern lassen?
Diese Möglichkeit steht insbesondere Selbstständigen und Freiberuflern offen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Sie können einen Antrag auf Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung stellen und Beiträge zahlen. Allerdings sollten sie mit dem Zahlen der Beiträge erst beginnen, wenn ihre Aufnahme bestätigt worden ist. Personen, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können innerhalb gewisser Grenzen die Höhe ihres Beitrags selbst entscheiden. Der Mindestbeitrag im Jahr 2024 beträgt 100,07 Euro pro Monat und der Höchstbeitrag 1404,30 Euro monatlich. Versicherungspflichtige Selbstständige müssen dagegen 2024 den Regelbeitrag von 657,51 Euro pro Monat bezahlen.
Gibt es Alternativen zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Ja, die gibt es. Wer die Möglichkeit hat, sich privat für das Alter abzusichern, kann für sich selbst den ein oder anderen Vorteil gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung herausholen. Der Vertrag zur privaten Altersvorsorge kann zum Beispiel deutlich flexibler gestaltet werden. Im Prinzip können die beiden Vertragsparteien die Bedingungen aushandeln, die ihnen am besten zusagen. Dadurch sind individuelle Angebote möglich, die es bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gibt. Die Vertragsleistungen sind klar definiert. Der Versicherungsnehmer weiß bereits bei Vertragsabschluss, was er am Ende der Laufzeit erhalten wird.
Da private Versicherungsgesellschaften gewinnorientiert arbeiten, kann die Rendite bei einer privaten Altersvorsorge im positiven Fall eventuell höher ausfallen. Auf jeden Fall ist es jedoch ratsam, vor dem Abschluss eines Vertrags den Rat eines Finanzfachmanns einzuholen, der einen auch über mögliche Kapitalverluste informieren kann. / Fotoquelle: © jhenning – Pixabay.com