Private Krankenversicherung Lexikon

Ärztlicher Notfalldienst

Der ärztliche Notfalldienst steht als Vertretung des Hausarztes oder eines anderen behandelnden Arztes außerhalb der regulären Sprechzeiten zur Verfügung. Der Notfalldienst richtet sich an die Patienten, deren Behandlung keinen Aufschub bis zum nächsten Werktag duldet. Hier können auch telefonische Beratungen sowie die Koordination der Vertretungsärzte und die Vermittlung von Bereitschaftsärzten durchgeführt werden.

In äußerst dringenden und/oder lebensbedrohlichen Fällen ist der Rettungsdienst über den Notruf 112 erreichbar.

In Deutschland ist jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, ärztliche Notdienste zu übernehmen. Die Rechtsgrundlage dieser öffentlichen Dienstverpflichtung ist das Heilberufsgesetz der jeweiligen Bundesländer. Details dazu sind in so genannten Notfalldienstordnungen und den Berufsordnungen der Ärztekammern geregelt. Ärztlicher Notfalldienst ist auch Teil des Sicherstellungsauftrags der Krankenkassen und wird bundesweit (außer in Bayern) gemeinsam von den kassenärztlichen Vereinigungen und von den Ärztekammern organisiert. Die Inanspruchnahme des ärztlichen Notfalldienstes ist für gesetzlich Krankenversicherte kostenlos.


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