Private Krankenversicherung Lexikon

Ambulante Kur

Eine ambulante

Kur

kann nur gewährt werden, wenn sie:
  • nicht durch andere ambulante Maßnahmen mit identischen Erfolgsaussichten ersetzt werden kann
  • nicht durch eine ambulante ärztliche Maßnahme ersetzt werden kann
  • unter ärztlicher Leitung in einem anerkannten Heilkurort lt. Kurorteverzeichnis durchgeführt wird
  • nach einer ärztlichen Verordnung mit ICD-10

    Diagnose

    dringend notwendig ist

Der behandelnde Arzt muss bereits bei der Verordnung überprüfbar begründen, weshalb die beantragte ambulante

Kur

statt der oben genannten Maßnahmen durchgeführt werden muss. Anschließend werden der

Antrag

und die entsprechenden Gründe vom zuständigen Amtsarzt geprüft und gegebenenfalls bestätigt und genehmigt. Eine Beihilfe für die ambulante

Kur

kann für maximal 20 Kalendertage (inkl. An- und Abreise) bewilligt werden. Bei chronisch kranken Kindern bis zum 14. Lebensjahr beträgt die Dauer vier bis sechs Wochen inkl. Reisetage. Aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann der behandelnde Arzt (Kurarzt) bei ambulanter Heilkur eine Verlängerung verordnen.

Der gewährte Kostenzuschuss für die ambulante

Kur

beträgt pauschal 100 Euro und gilt für die Kurtaxe, die Verpflegung und Unterkunft, die

Fahrtkosten

und die Behandlung. Chronisch kranke Kinder, die jünger als 6 Jahre alt sind, erhalten einen Kostenzuschuss in Höhe von 25 Euro täglich.

Darüber hinaus sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
  • ärztlich verordnete

    Heilbehandlung

    , soweit sie beihilfefähig sind
  • Arznei- und Verbandmittel
  • ärztliche Leistungen
  • das amtsärztliche Gutachten
  • den ärztlichen Schlussbericht

Allerdings werden diese Aufwendungen nur mit dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz
(z.B. 50%) erstattet. Kosten für die Hin- und Rückfahrt im Krankenwagen werden nur dann übernommen, wenn sie unvermeidbar sind und die Fahrt ärztlich verordnet wurde.

Der formlose Genehmigungsantrag für die ambulante

Kur

ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle spätestens 2 Monate vor Beginn der

Kur

zu stellen.

Im

Antrag

für die ambulante

Kur

sollte enthalten sein:
  • Angaben zur Erreichbarkeit (Telefon, Fax, E-Mail)
  • beabsichtigter Zeitraum und Einrichtung
  • Angaben zum Patienten
  • Angaben zum Beihilfeberechtigten
Alle Maßnahmen für die ambulante

Kur

sind mittels Beihilfeantrag mit folgenden Anlagen abzurechnen:
  • alle Kostenbelege zu den beihilfefähigen Aufwendungen
  • den ärztlichen Schlussbericht


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