Private Krankenversicherung Lexikon
Antragsbindefrist
Durch die
Bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) unterscheidet man zwei Antragsbindefristen - die allgemeine
In der privaten Krankenversicherung (PKV) beginnt die einmonatige
Antragsbindefrist
ist der Antragsteller auch über den vertraglichen Zeitraum hinaus an die Krankenversicherung gebunden. Mit Annahme des Antrags erhält das neue Mitglied die vom Gesetz vorgeschriebenen Verbraucherinformationen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen.Bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) unterscheidet man zwei Antragsbindefristen - die allgemeine
Antragsbindefrist
von 18 Monaten und die besondereAntragsbindefrist
von 3 Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif der Krankenkasse Gebrauch machen. Die allgemeineAntragsbindefrist
von 18 Monaten gilt ab dem Abschluss des Vertrages, die besondereAntragsbindefrist
beginnt mit Abschluss des Wahltarifs und verlängert sich jeweils um 3 Jahre, sobald ein anderer Wahltarif in Anspruch genommen wird.In der privaten Krankenversicherung (PKV) beginnt die einmonatige
Antragsbindefrist
sofort nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist. Somit beträgt dieAntragsbindefrist
insgesamt nur sechs Wochen nach der Annahmeerklärung durch das neue Mitglied. Bei einer Änderung der Versicherung entfällt dieAntragsbindefrist
.zurück