Private Krankenversicherung Lexikon

Antragsbindefrist

Durch die

Antragsbindefrist

ist der Antragsteller auch über den vertraglichen Zeitraum hinaus an die Krankenversicherung gebunden. Mit Annahme des Antrags erhält das neue Mitglied die vom Gesetz vorgeschriebenen Verbraucherinformationen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) unterscheidet man zwei Antragsbindefristen - die allgemeine

Antragsbindefrist

von 18 Monaten und die besondere

Antragsbindefrist

von 3 Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif der Krankenkasse Gebrauch machen. Die allgemeine

Antragsbindefrist

von 18 Monaten gilt ab dem Abschluss des Vertrages, die besondere

Antragsbindefrist

beginnt mit Abschluss des Wahltarifs und verlängert sich jeweils um 3 Jahre, sobald ein anderer Wahltarif in Anspruch genommen wird.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) beginnt die einmonatige

Antragsbindefrist

sofort nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist. Somit beträgt die

Antragsbindefrist

insgesamt nur sechs Wochen nach der Annahmeerklärung durch das neue Mitglied. Bei einer Änderung der Versicherung entfällt die

Antragsbindefrist

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