Private Krankenversicherung Lexikon
Arbeitsunfähig
Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitsunfähig, wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuüben oder er sich in einer Reha-Maßnahme oder zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus befindet. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er dies unverzüglich sowohl seinem Arbeitgeber als auch seiner Krankenkasse mitteilen. In der Regel wird ein ärztliches Attest, die so genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage besteht. Der Arbeitgeber kann jedoch auch verlangen, dass dieser Nachweis ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erbracht werden muss.
Für jeden Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, ergibt sich aus der Arbeitsunfähigkeit eine Reihe von Ansprüchen auf Sozialleistungen, sofern er gesetzlich krankenversichert ist. Zunächst erhält er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sein Gehalt für die ersten 6 Wochen weiterhin vom Arbeitgeber. Anschließend hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld und das für 78 Wochen bzw. 19,5 Monate innerhalb von 3 Jahren. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich dabei um die gleiche Erkrankung handelt. Weitere Leistungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Übergangsgeld,
Für jeden Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, ergibt sich aus der Arbeitsunfähigkeit eine Reihe von Ansprüchen auf Sozialleistungen, sofern er gesetzlich krankenversichert ist. Zunächst erhält er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sein Gehalt für die ersten 6 Wochen weiterhin vom Arbeitgeber. Anschließend hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld und das für 78 Wochen bzw. 19,5 Monate innerhalb von 3 Jahren. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich dabei um die gleiche Erkrankung handelt. Weitere Leistungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Übergangsgeld,
Verletztengeld
und Versorgungskrankengeld.zurück