Private Krankenversicherung Lexikon

Arbeitsunfall Lohnfortzahlung

Das beim

Arbeitsunfall

Lohnfortzahlung geleistet wird, gehört zum Arbeitsschutz, denn neben der

Berufskrankheit

ist der

Arbeitsunfall

der zweithäufigste

Versicherungsfall

der gesetzlichen Unfallversicherung und im § 8 Abs. 1 SGB VII  definiert. Dazu zählen

Unfälle

, die direkt am Arbeitsplatz in Ausübung betrieblicher Tätigkeiten passieren, aber auch

Unfälle

, die sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit (Wegeunfälle) ereignen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, damit eine Lohnfortzahlung bei einem

Arbeitsunfall

ausgeschlossen wird. Hierzu zählt vor allen Dingen Alkoholgenuss. Die Frage nach Fremd- oder Eigenverschulden ist zur Einordnung der Versicherungsleistung allerdings irrelevant.

Für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfällen sind Versicherungsträger wie die landwirtschaftliche und gewerbliche

Berufsgenossenschaft

sowie die Unfallkassen der Länder und des Bundes zuständig. Ihnen gegenüber besteht auch die Meldepflicht, sprich den

Arbeitsunfall

unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeitgeber sind generell dazu verpflichtet, für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen.
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfällen erhält man, wenn

  • das Anzeigen des Arbeitsunfalls innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung erfolgt,
  • auf Gefahren aufmerksam gemacht wird,
  • Schutzkleidung getragen wurde,
  • mögliche Unfallfaktoren beseitigt werden,
  • auf Unfallquellen geachtet wird.


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