Private Krankenversicherung Lexikon
Auslandsaufenthalt
Das Thema
Beim vorübergehenden
Der dauernde
Gesetzliche Krankenkassen unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber ins Ausland entsandt hat und Touristen, die ins Ausland reisen. Eine Regelung für Urlauber greift nur, wenn mit dem jeweiligen Urlaubsland ein Sozialabkommen besteht. Bei einem bestehenden Sozialabkommen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten, die im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes entstehen. Ohne dieses Sozialabkommen besteht kein Leistungsanspruch.
Auslandsaufenthalt
wird in den allgemeinenVersicherungsbedingungen
geregelt und unterscheidet zwischen dem vorübergehendenAuslandsaufenthalt
und dem dauerndenAuslandsaufenthalt
.Beim vorübergehenden
Auslandsaufenthalt
erstreckt sich der Versicherungsschutz für die Übernahme von Behandlungskosten und dieKrankenhaustagegeldversicherung
zeitlich unbefristet auf die weltweiteHeilbehandlung
, wobei der Versicherungsschutz derKrankentagegeldversicherung
nur auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Treten beim vorübergehendenAuslandsaufenthalt
akute Krankheiten oderUnfälle
ein, wird dasKrankenhaustagegeld
im vertraglichen Umfang für die Dauer der medizinisch-notwendigen stationärenHeilbehandlung
in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.Der dauernde
Auslandsaufenthalt
bedeutet die Wohnsitzverlegung aus dem Tätigkeitsgebiet der Versicherung, wodurch in der Regel die Versicherung endet, wenn der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Es können jedoch auch andere Vereinbarungen zwischen den Versicherungspartnern getroffen werden.Gesetzliche Krankenkassen unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber ins Ausland entsandt hat und Touristen, die ins Ausland reisen. Eine Regelung für Urlauber greift nur, wenn mit dem jeweiligen Urlaubsland ein Sozialabkommen besteht. Bei einem bestehenden Sozialabkommen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten, die im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes entstehen. Ohne dieses Sozialabkommen besteht kein Leistungsanspruch.
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