Private Krankenversicherung Lexikon

Beamtenversorgung

Die

Beamtenversorgung

ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) geregelt und im Rahmen der Föderalismusreform im Herbst 2006 dezentralisiert worden, sodass die Regelungen der

Beamtenversorgung

von Bund und Ländern für ihren Bereich selber getroffen werden. Die

Beamtenversorgung

ist eine Pension und wird in Deutschland an Richter, Soldaten, Beamte, Pfarrer, Kirchenbeamte und für einige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet.

Um die

Beamtenversorgung

in Anspruch nehmen zu können, müssen Beamte bei Erreichen des Pensionsalters mindestens eine der folgende

Voraussetzungen

nach §4 Abs. 1 BeamtVG erfüllen:
  • abgeleistete Dienstzeit mindestens 5 Jahre
  • Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls

Beamte, deren Dienstzeit mit einer Entlassung aus dem Dienst endet, haben gar keinen Anspruch auf

Beamtenversorgung

, sondern werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Die

Beamtenversorgung

berücksichtigt auch die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten. Hier erhalten beispielsweise die Ehepartner Witwen- bzw. Witwergeld und die Kinder Waisengeld. Einkünfte der Hinterbliebenen werden angerechnet und können sogar bei Witwen und Waisen zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Das Waisengeld wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, solange die Waisen über kein eigenes Einkommen verfügen. Darüber hinaus erfolgt eine Zahlung nur dann, wenn sie zur eigenständigen Deckung des Lebensunterhalts nicht in der Lage sind (z.B. Behinderte).


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