Private Krankenversicherung Lexikon

Bundesarbeitsgericht

Das oberste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, das

Bundesarbeitsgericht

mit Sitz in Erfurt, urteilt über die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts und trägt damit wesentlich zu dessen Weiterentwicklung bei. Das

Bundesarbeitsgericht

ist einer der 5 obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland, neben dem Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof. Das

Bundesarbeitsgericht

ist als Behörde dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt.

Das

Bundesarbeitsgericht

hat die Aufgabe, Grundsatzentscheidungen zur Aussperrung im Streit zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften zu fällen, wobei hier 2 Verfahrensarten in Betracht kommen, das Urteils- und das Beschlussverfahren. In den einzelnen Verfahrensarten entscheidet jeder Senat durch 3 Bundesrichter und je 1 ehrenamtlichen Richter aus dem Bereich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben sich die entscheidenden Rechtsfragen, woraus sich dann die Zuständigkeit des jeweiligen Senats richtet.

Die Geschäftsverteilung beim

Bundesarbeitsgericht

sieht wie folgt aus:

1. Senat = Arbeitskampfrecht, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht
2. Senat = Abmahnungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung sowie daran anschließende Abfindungs- und Annahmeverzugsansprüche
3. Senat = Betriebliche Altersversorgung
4. Senat = Auslegung von Tarifverträgen in der Privatwirtschaft, allgemeines Tarifvertragsrecht, Eingruppierungen außer von Lehrern und Arbeitnehmern der Privatwirtschaft
5. Senat = Mutterschutz, Entgeltfortzahlung, Arbeitnehmerstatus
6. Senat = Tarifvertragsauslegung im öffentlichen Dienst sowie Berufsbildung, Insolvenzrecht, Kündigungen außerhalb des KSchG
7. Senat = formelles Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund einer Befristung
8. Senat = Betriebsübergang, Schadensersatz
9. Senat = Wettbewerbs-, Heimarbeits-, Altersteilzeit-, Vorruhestands- und Urlaubsrecht, sowie Rechtsstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Senate fallen
10. Senat = Sondervergütungen, Gratifikationen, tarifliche Tätigkeits- und Erschwerniszulagen, Rechtsfragen, die das Verhältnis zu einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien betreffen


zurück