Private Krankenversicherung Lexikon

Familienversicherung

Unter dem Begriff

Familienversicherung

ist die kostenlose

Mitversicherung

eines Ehegatten oder Kindes im § 10 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung geregelt. Kinder können in diesem Fall auch Stiefkinder, Enkel oder Pflegekinder sein. Ab dem 15. Lebensjahr können sie dann auch selber Leistungsanträge stellen, bei jüngeren Kindern stellt den immer der gesetzliche Vertreter.

Der Anspruch auf

Familienversicherung

für Kinder besteht:

  • bis Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • bis Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in der Berufs- und Schulausbildung befinden
  • über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn die Ausbildung durch Zivil- oder Wehrdienst unterbrochen wurde
  • ohne Altersgrenze wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung

Voraussetzungen

für die

Familienversicherung

sind, wenn die Familienangehörigen
  • kein steuerlich relevantes Gesamteinkommen haben,
  • nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
  • nicht versicherungsfrei sind,
  • nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
  • sich für gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Sind alle

Voraussetzungen

der

Familienversicherung

bei unterschiedlichen Krankenkassen erfüllt, hat der Versicherte ein Kassenwahlrecht, der Familienangehörige jedoch nicht. Wird eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, endet der Anspruch auf

Familienversicherung

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