Private Krankenversicherung Lexikon

Festbeträge

Seitdem das Gesundheitsreformgesetz von 1989 in Kraft getreten ist, werden

Festbeträge

für Hilfs-, Arznei- und Verbandmittel für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erhoben. Seitdem sind

Festbeträge

in Form von Erstattungshöchstbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen festgesetzt worden, es handelt sich aber nicht um staatlich vorgeschriebene Preise.

Die Kosten für

Hilfsmittel

und Medikamente werden demnach von den Krankenversicherungen nur für die maximal festgelegten

Festbeträge

erstattet, alle darüber hinausgehenden Kosten sind vom Versicherten selber zu tragen. Alternativ besteht die Möglichkeit, privat anfallende Kosten zu vermeiden oder zu verringern, indem vergleichbare Medikamente mit identischer Wirkungsweise und Zusammensetzung aber deutlich geringerem Preis eingesetzt werden.

Diese sogenannten Festbetragsgruppen werden für Verband-, Hilfs- und

Arzneimittel

gebildet, die bei gleicher Wirkung denselben Zweck erfüllen. Für jede Gruppe werden

Festbeträge

festgesetzt, die von den Krankenkassen bezahlt werden, abzüglich der Zuzahlung.
Die Festbetragsgruppen werden wie folgt gebildet:
  • mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen
  • mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
  • mit identischen Wirkstoffen


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