Private Krankenversicherung Lexikon
Gesetzlicher Zuschlag
Mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 1. Januar 2000 wird bei den privaten Krankenversicherungen ein gesetzlicher Zuschlag auf Krankheitskostentarife erhoben, damit die Beiträge im Alter stabil und sicher sind. Deshalb wird hier ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 10% auf den
Grundsätzlich muss bei Personen im Alter von 21 bis 60 Jahren ein gesetzlicher Zuschlag geleistet werden, wenn diese einen Vollversicherungsschutz haben, der mindestens die üblichen Krankenhausleistungen abdeckt.
Beitrag
des jeweiligen Krankheitskostentarifs erhoben. Dafür wird dann von der privaten Krankenversicherung ein Depot für den Versicherer angelegt, wo der gesetzliche Zuschlag als Rücklage verwaltet wird. Damit können Beitragserhöhungen im Alter vermieden werden, dieAuszahlung
ist jedoch nicht erlaubt.Grundsätzlich muss bei Personen im Alter von 21 bis 60 Jahren ein gesetzlicher Zuschlag geleistet werden, wenn diese einen Vollversicherungsschutz haben, der mindestens die üblichen Krankenhausleistungen abdeckt.
Ein gesetzlicher Zuschlag wird unter folgenden Umständen grundsätzlich nicht erhoben:
- befristete Tarife
- modifizierte Beitragszahlung
- Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Anwartschaftsversicherungen
- Pflegeversicherungen
- Tagegeldversicherungen
- Versicherte über 60 oder unter 21 Jahre
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