Private Krankenversicherung Lexikon

Härtefallregelung

Damit Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) auch in Härtefällen nicht durch

Zuzahlungen

überbelastet werden, gibt es eine Obergrenze für

Zuzahlungen

, die

Härtefallregelung

(Überforderungsklausel). Danach müssen Versicherte nach § 62 SGB V innerhalb eines Jahres nur

Zuzahlungen

bis zur Belastungsgrenze tragen. Wird diese innerhalb eines Jahres überschritten, stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine Bescheinigung aus, wodurch für das Kalenderjahr keine

Zuzahlungen

mehr zu leisten sind.

Die individuelle Belastungsgrenze der

Härtefallregelung

beträgt:
  • 2% vom jährlichen Jahresbruttoeinkommen
  • 1% vom jährlichen Jahresbruttoeinkommen für chronisch Kranke

Nach Ablauf eines Kalenderjahres müssen chronisch Kranke die weitere Dauer der Behandlung nachweisen und falls erforderlich, durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (

MDK

) auf Notwendigkeit und Behandlungsdauer nachprüfen lassen.

Damit die

Härtefallregelung

zum Tragen kommt, muss das Jahresbruttoeinkommen des Versicherten ermittelt werden. Dazu zählen alle Einkünfte zur Finanzierung des Lebensunterhaltes wie z.B. Renten, Gehälter, Mieteinnahmen, Versorgungsbezüge, Kapitalzinsen sowie die Bruttoeinnahmen von Angehörigen oder Lebenspartner, die mit dem Versicherten gemeinsam in einem Haushalt leben.

Eine Reduzierung des Jahresbruttoeinkommens um einen bestimmten Freibetrag zur Ermittlung der

Härtefallregelung

gilt für jedes Kind, zudem werden Einnahmen aus einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesschädigungsgesetz nicht berücksichtigt.


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