Private Krankenversicherung Lexikon

Kindergeld Antrag

In Deutschland wird der Kindergeld

Antrag

grundsätzlich in schriftlicher Form bei der zuständigen Familienkasse gestellt, für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle auch die Familienkasse. Wenn nach dem Kindergeld

Antrag

Anspruch darauf besteht, beträgt das Kindergeld in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG  bzw. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für jedes Kind 250 Euro monatlich. Der Anspruch besteht generell für jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Der Anspruch auf Kindergeld kann gemäß § 45

Sozialgesetzbuch

I vier Jahre nach der Entstehung verjähren.

Für behinderte Kinder über 27 Jahren muss beim Kindergeld

Antrag

das Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung und ein gültiger Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. In bestimmten Abständen prüft die Familienkasse der Agentur für Arbeit, ob die

Voraussetzungen

für den Kindergeld

Antrag

noch vorliegen und die Höhe des Kindergeldes richtig ausgezahlt wird. Nachdem der Kindergeld

Antrag

genehmigt wurde, ist der Empfänger nach § 60 SGB I verpflichtet, alle Änderungen zu melden. Beim Kindergeld

Antrag

muss das Vorhandensein der Kinder durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden und der Wohnsitz der Kinder muss in Deutschland, der EU oder dem EWR liegen.

Nachdem der Kindergeld

Antrag

akzeptiert wurde, erfolgt die

Auszahlung

mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn sich das Kind im Studium oder der Berufs- bzw. Schulausbildung befindet, wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Außerdem kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezogen werden,  wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und nicht mehr als eine geringfügige Tätigkeit ausübt.


zurück