Private Krankenversicherung Lexikon
Krankenhauswahl
Jeder Patient hat das Recht, sich im Krankenhaus seiner Wahl behandeln zu lassen, man spricht hier allgemein von der
Für gesetzlich Versicherte gilt in der Regel, das die Behandlung im nächst gelegen Krankenhaus erfolgen soll. Wird dies vom Versicherungsnehmer abgelehnt, weil er ein anderes Krankenhaus aufsuchen möchte, können hierbei Mehrkosten entstehen, wenn das Krankenhaus der Wahl höhere Pflegesätze hat, als das nächstgelegene Krankenhaus. In diesem Fall ist die Krankenversicherung nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen und kann diese Kosten vom Versicherungsnehmer einfordern.
Sehr oft sind die gesetzlichen Krankenversicherungen bei der
Krankenhauswahl
. Die Krankenversicherungen versuchen auch, ihren Mitgliedern dieseKrankenhauswahl
grundsätzlich zu ermöglichen, allerdings kann ein Patient nicht ohne Einschränkung davon Gebrauch machen.Für gesetzlich Versicherte gilt in der Regel, das die Behandlung im nächst gelegen Krankenhaus erfolgen soll. Wird dies vom Versicherungsnehmer abgelehnt, weil er ein anderes Krankenhaus aufsuchen möchte, können hierbei Mehrkosten entstehen, wenn das Krankenhaus der Wahl höhere Pflegesätze hat, als das nächstgelegene Krankenhaus. In diesem Fall ist die Krankenversicherung nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen und kann diese Kosten vom Versicherungsnehmer einfordern.
Sehr oft sind die gesetzlichen Krankenversicherungen bei der
Krankenhauswahl
aber kulant und bestehen dann nicht auf ihrem Recht, das nächstgelegene Krankenhaus zu wählen. Gerade bei Operationen zeigen sich die gesetzlichen Krankenversicherungen verständnisvoll, wenn diese in einem Krankenhaus, dem man vertraut, durchgeführt wird. Dagegen haben Patienten, die privat versichert sind, grundsätzlich die freieKrankenhauswahl
und zwar ohne Einschränkung.zurück