Private Krankenversicherung Lexikon

Krankenversicherungspflicht

In Deutschland ist die

Krankenversicherungspflicht

per Gesetz vorgeschrieben und tritt, wie alle Bereiche der deutschen Sozialversicherungen bei Vorliegen der

Voraussetzungen

automatisch in Kraft. Dazu gehören neben der

Krankenversicherungspflicht

noch die

Unfall

-, die Pflege- und die

Rentenversicherungspflicht

. Ein spezieller

Antrag

oder Versicherungsvertrag ist nicht erforderlich, um Leistungsansprüche zu haben, es genügt der Eintritt eines Versicherungsfalls und das Vorliegen der Versicherungspflicht. Seit der Gesundheitsreform 2007 wurden die Leistungsansprüche eingeschränkt, sollten die Beiträge nicht gezahlt worden sein. Nur bei akuten Erkrankungen muss die gesetzliche Krankenkasse dann eintreten.

Unter die

Krankenversicherungspflicht

fallen grundsätzlich: alle Beschäftigten, Auszubildenden,

Praktikanten

, Rentner, Studenten, selbstständige Landwirte und deren mitarbeitenden Familienangehörige, Handwerker, Publizisten, Künstler, bestimmte behinderte Menschen, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Bezieher von Übergangsgeld oder anderer Entgeltersatzleistungen, Rückkehrer aus dem Ausland, die vorher krankenversichert waren und nicht privat versichert sind.

Nicht in die

Krankenversicherungspflicht

gehören: Selbstständige,

Freiberufler

, Beamte, Richter, Lehrer (an Privatschulen), Mönche und Geistliche mit keinem oder geringem Entgelt, die Anspruch auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit haben, Soldaten der Bundeswehr, geringfügig Beschäftigte, ausländische Besatzungsangehörige deutscher Schiffe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Mitglieder von Vorständen.


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