Private Krankenversicherung Lexikon
Krankenversicherungspflicht
In Deutschland ist die
Unter die
Nicht in die
Krankenversicherungspflicht
per Gesetz vorgeschrieben und tritt, wie alle Bereiche der deutschen Sozialversicherungen bei Vorliegen derVoraussetzungen
automatisch in Kraft. Dazu gehören neben derKrankenversicherungspflicht
noch dieUnfall
-, die Pflege- und dieRentenversicherungspflicht
. Ein speziellerAntrag
oder Versicherungsvertrag ist nicht erforderlich, um Leistungsansprüche zu haben, es genügt der Eintritt eines Versicherungsfalls und das Vorliegen der Versicherungspflicht. Seit der Gesundheitsreform 2007 wurden die Leistungsansprüche eingeschränkt, sollten die Beiträge nicht gezahlt worden sein. Nur bei akuten Erkrankungen muss die gesetzliche Krankenkasse dann eintreten.Unter die
Krankenversicherungspflicht
fallen grundsätzlich: alle Beschäftigten, Auszubildenden,Praktikanten
, Rentner, Studenten, selbstständige Landwirte und deren mitarbeitenden Familienangehörige, Handwerker, Publizisten, Künstler, bestimmte behinderte Menschen, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Bezieher von Übergangsgeld oder anderer Entgeltersatzleistungen, Rückkehrer aus dem Ausland, die vorher krankenversichert waren und nicht privat versichert sind.Nicht in die
Krankenversicherungspflicht
gehören: Selbstständige,Freiberufler
, Beamte, Richter, Lehrer (an Privatschulen), Mönche und Geistliche mit keinem oder geringem Entgelt, die Anspruch auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit haben, Soldaten der Bundeswehr, geringfügig Beschäftigte, ausländische Besatzungsangehörige deutscher Schiffe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Mitglieder von Vorständen.zurück