Private Krankenversicherung Lexikon

Krankschreiben

Beim

Krankschreiben

wird die Arbeitsunfähigkeit, also der vorübergehende Verlust der Arbeitskraft durch Krankheit oder

Unfall

, einer versicherten Person bescheinigt. Nach medizinischem Befund ist diese Person aktuell nicht in der Lage, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, somit besteht nach dem

Krankschreiben

ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung und auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Der Arzt kann eine Person krankschreiben und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, die spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen muss. Sie kann aber in einigen Fällen auch schon am ersten Tage verlangt werden (§ 5 EFZG). Mit Vorlage der

Krankmeldung

ist die Pflicht zur Erfüllung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gesichert. Allerdings können auch zeitlich abweichende Regelungen gelten, je nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen.

Auch wer im Ausland krank wird, muss sich vom dortigen Arzt krankschreiben lassen und den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Dies kann per Telefon, Fax oder E-Mail erfolgen. Wer allerdings keine

Krankmeldung

entsprechend der betrieblichen oder gesetzlichen Regelungen vorlegt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, eventuell auch mit Kündigung rechnen.


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