Private Krankenversicherung Lexikon
Packungsbeilage
Die
Die
Packungsbeilage
enthält für den Verbraucher wichtige Informationen, hauptsächlich die korrekte Anwendung sowie den Zweck des Arzneimittels und muss jedem Fertigarzneimittel beigelegt sein. Die Umsetzung ist in Deutschland durch das deutscheArzneimittelgesetz
gegeben, wo im § 11 diePackungsbeilage
behandelt ist. In diesem Paragraphen wird der Inhalt und die Reihenfolge der Angaben auf derPackungsbeilage
festgelegt, in Übereinstimmung mit dem Artikel 59 der europäischen Richtlinie.Die
Packungsbeilage
muss allgemein verständliche und gut lesbare Informationen über die Merkmale des Arzneimittels in der Amtssprache des jeweiligen Landes enthalten. Folgende Angaben müssen in dieser Reihenfolge enthalten sein:- die Identifizierung des Arzneimittels bezüglich Name, Stärke, Darreichungsform und Wirkungsweise
- die Anwendungsgebiete
- Informationen vor Einnahme des Arzneimittels wie Gegenanzeigen, Vorsichtsmaßnahmen, Warnhinweise und
Wechselwirkungen
- Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung, besonders Dosierung, Art und Häufigkeit der Verabreichung, Dauer der Behandlung, Maßnahmen bei Überdosierung oder unterlassener Einnahme, Risiko über mögliche Entzugserscheinungen und die Empfehlung, gegebenenfalls den Arzt oder
Apotheker
zur Verwendung des Arzneimittels zu konsultieren - die Beschreibung der
Nebenwirkungen
bei normaler Anwendung und möglicher Gegenmaßnahmen sowie die Aufforderung, nicht in derPackungsbeilage
aufgeführteNebenwirkungen
dem Arzt oderApotheker
mitzuteilen - ein Hinweis zum angegebenen Verfallsdatum mit der Warnung, das
Arzneimittel
nach Überschreitung des Datums zu verwenden, besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Aufbewahrung, die komplette Zusammensetzung, Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosierungseinheiten, Name und Anschrift des Inhabers der Genehmigung und Name und Anschrift des Herstellers - nach dem nicht zentralisierten Zulassungsverfahren mit verschiedenen Markennamen in den betroffenen Mitgliedstaaten und ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Namen
- das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage
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