Private Krankenversicherung Lexikon

Pflegedienst

Die Fürsorge einer pflegebedürftigen Person kann stationär oder ambulant erfolgen. Stationäre Pflege bedeutet, dass die ganz- oder halbtägige Unterbringung in einer speziellen Einrichtung erfolgt. Dies können Pflegeheime, Altenheime oder Altenwohnheime sein.

Können die pflegebedürftigen Personen in den eigenen vier Wänden gepflegt werden, wird diese Aufgabe von den Angehörigen oder einem ambulanten

Pflegedienst

übernommen. Im Vergleich zur stationären Betreuung bietet der ambulante

Pflegedienst

den Vorteil, dass die betreuten Personen ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen müssen. Neben den Wohlfahrtsverbänden bieten auch viele private Pflegedienste ihre Unterstützung in diesem Bereich an.    

Die Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes unterstützen die versicherten Personen bei den körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Sie helfen beim An- und Auskleiden, Essen und Trinken sowie der täglichen Körperpflege. Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zählen z.B. Spaziergänge, gemeinsames Kochen und andere Aktivitäten.

Den ambulanten

Pflegedienst

können die Personen in Anspruch nehmen, denen mindestens ein

Pflegegrad

2 zuerkannt wurde. Der

Antrag

auf einen

Pflegegrad

muss bei der

Pflegekasse

gestellt werden. Die

Pflegekasse

ist an die Krankenkasse angegliedert, bei der die zu pflegende Person versichert ist. Für diesen

Antrag

muss keine spezielle Form gewahrt werden. Es reicht ein einfacher Brief, in dem Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (

MDK

) erfolgt die Einteilung in einen

Pflegegrad

. Besteht für die versicherte Person ein

Pflegegrad

von 2, 3, 4 oder 5 und möchte sie zu Hause versorgt werden, kann der

Pflegedienst

beantragt werden.

Die Kosten des Pflegedienstes werden zum Teil aus der

Pflegekasse

bezahlt. Für einige Aufwendungen muss die versicherte Person selber aufkommen.


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