Private Krankenversicherung Lexikon

Pflegeeinrichtungen

Pflegeeinrichtungen

müssen mit den Landesverbänden der Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abschließen, denn nur an solche

Pflegeeinrichtungen

dürfen die Pflegekassen ambulante oder stationäre Pflege gewähren. Im Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen festgehalten, die die

Pflegeeinrichtungen

für die Dauer des Vertrages dem Versicherten gegenüber zu erbringen haben.

Versorgungsverträge dürfen nur mit

Pflegeeinrichtungen

abgeschlossen werden, die
  • den Anforderungen des § 71 genügen
  • die Gewähr für eine wirtschaftliche und leistungsfähige pflegerische Versorgung bieten
  • sich verpflichten, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln

Bei einer Auswahl zwischen mehreren geeigneten

Pflegeeinrichtungen

sollten vorrangig private und freigemeinnützige Träger ausgewählt werden, allerdings ist bei ambulanten

Pflegeeinrichtungen

der örtliche Einzugsbereich in den Versorgungsverträgen so festzulegen, dass lange Wege vermieden werden. Die

Pflegeeinrichtungen

werden für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen.


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