Private Krankenversicherung Lexikon

Pflegegrad 1

Die

Pflegebedürftigkeit

wird in fünf Stufen eingeteilt. Der

Pflegegrad

1 ist die niedrigste Stufe, der Betroffene ist nur geringfügig in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Den

Pflegegrad

stellt bei gesetzlich Versicherten ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (

MDK

) fest. Bei privat Versicherten ist Medicproof zuständig.

Der Gutachter verteilt entsprechend der

Pflegebedürftigkeit

Punkte. Zwischen 12,5 und 27 Punkten (bei maximal 100) erhält der Pflegebedürftige Leistungen nach dem

Pflegegrad

1. Menschen, denen der

Pflegegrad

1 zugewiesen wird, können sich noch gut selbst versorgen. Sie benötigen nur wenig fremde Hilfe. Dementsprechend gering fallen die Leistungen aus. Der Antragsteller bekommt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen.

Wünschen Betroffene eine

Tagespflege

oder die Pflege in der Nacht, erhalten sie nur den

Entlastungsbetrag

in Höhe von 125 Euro, den sie unter anderem auch hierfür verwenden können. Den Rest müssen sie selbst bezahlen. Einen Anspruch auf

Kurzzeitpflege

gibt es nicht.

Betroffene, bei denen eine

Pflegebedürftigkeit

festgestellt wurde, haben Anspruch auf verschiedene Geldleistungen. So können sie einen Zuschuss bis zu einer Höhe von 4.000 Euro für die

Wohnraumanpassung

beantragen. Wer einen

Hausnotruf

nutzen möchte, kann eine monatliche Bezuschussung von bis zu 25 Euro erhalten.


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