Private Krankenversicherung Lexikon

Pflegegrad 4

Pflegebedürftige Personen können bei ihrer

Pflegekasse

einen Zuschuss beantragen. Mit diesem Zuschuss - Geld- oder Sachleistungen - will der Gesetzgeber einen

Beitrag

zur Pflege der versicherten Person leisten. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von dem zuerkannten

Pflegegrad

.

Das Pflegesystem, das 2017 die

Pflegestufen

abgelöst hat, ist in insgesamt fünf

Pflegegrade

unterteilt. Für die Einstufung in einen

Pflegegrad

nimmt der

MDK

(

Medizinischer Dienst

der Krankenversicherung) eine persönliche Begutachtung der zu pflegenden Person vor. Anhand von diversen Faktoren wird geprüft, wie hoch der Grad der Selbstständigkeit der versicherten Person ist. Hierbei werden neben der Mobilität und den Verhaltensweisen auch die kognitiven Fähigkeiten der versicherten Person überprüft. Außerdem möchte der Gutachter wissen, inwieweit noch eine Bindung zum sozialen Leben besteht.

Die Einstufung in den

Pflegegrad

erfolgt nach einem neuen Verfahren, bei dem der Gutachter Punkte vergibt. Hat die versicherte Person eine bestimmte Punktzahl erreicht, wird sie in den

Pflegegrad

4 eingestuft. Eine pflegebedürftige Person mit dem

Pflegegrad

4 kann ein monatliches Pflegegeld von 765 Euro und Pflegesachleistungen im Wert von 1.778 Euro für sich beanspruchen. Zusätzlich bekommt die Person Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro gestellt, die sie für den täglichen Verbrauch einsetzen kann.

Der

Pflegegrad

4 berechtigt die versicherte Person zur

Kurzzeitpflege

und zur

Verhinderungspflege

. Wenn sie zu Hause gepflegt wird, können neben medizinischen Hilfsmitteln und einem Zuschuss für die

Wohnraumanpassung

noch weitere Leistungen gewährt werden.


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