Private Krankenversicherung Lexikon

Pflegegrad 5

Pflegegrad

5 ist die höchste Stufe, die einer pflegebedürftigen Person zuerkannt wird. Die von der

Pflegekasse

begutachtete Person leidet hierbei unter schwersten psychischen, körperlichen und kognitiven Einschränkungen.

Für die Einstufung des Pflegegrads vergibt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (

MDK

) bei einer persönlichen Begutachtung Punkte.

Pflegegrad

5 bekommt die versicherte Person, wenn sie die meisten Punkte (zwischen 90 und 100) erhält. In diesem Fall können die höchsten Leistungssätze der

Pflegekasse

in Anspruch genommen werden.

Die Leistungen setzen sich aus Geldleistungen und Pflegesachleistungen zusammen. Zu den Geldleistungen, die einer Person mit dem

Pflegegrad

5 zustehen, gehört ein monatliches Pflegegeld von 947 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflege im Haus der versicherten Person erfolgt und von Angehörigen, Nachbarn oder Freunden übernommen wird. Im Rahmen der häuslichen Pflege gewährt die

Pflegekasse

monatliche Pflegesachleistungen im Wert von 2.200 Euro, wenn die versicherte Person täglich von einem ambulanten

Pflegedienst

versorgt wird. Zu den weiteren Leistungen gehören die Zuschüsse zum

Hausnotruf

und zur

Wohnraumanpassung

.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, für die versicherte Person

Kurzzeitpflege

oder

Verhinderungspflege

zu beantragen. Bei der

Kurzzeitpflege

gewährt die

Pflegekasse

für acht Wochen einen monatlichen Zuschuss von 1.995 Euro. Bei der

Verhinderungspflege

besteht dieser Anspruch für maximal sechs Wochen.
Bei der Unterbringung in einem

Pflegeheim

erhält die zu versichernde Person ein Pflegegeld von monatlich 2.005 Euro. Für den Aufenthalt muss allerdings auch ein Eigenanteil aufgebracht werden. Neben der Entlohnung für die Pflege und die Unterbringung der versicherten Person dient das Geld zur Absicherung der Investitionskosten.


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