Private Krankenversicherung Lexikon

Qualitätskriterien

Um die Qualität der einzelnen Versicherungsangebote von privaten Krankenversicherungen (PKV) zu verbessern, hat der Gesetzgeber im § 257 2a SGB V

Qualitätskriterien

vorgeschrieben, die wiederum Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung haben.

Qualitätskriterien

der privaten Krankenversicherung sind:
  • die Krankenversicherung darf nicht mit Versicherungspartnern betrieben werden, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
  • auf das ordentliche Kündigungsrecht ist vertraglich zu verzichten
  • der Versicherer ist verpflichtet, den größten Teil der Überschüsse aus dem Versicherungsgeschäft zugunsten der Versicherten zu nutzen
  • das Versicherungsunternehmen muss einen

    Basistarif

    entsprechend § 12 Abs. 1a des Versicherungsgesetzes anbieten
  • die Krankenversicherung ist nach Art einer Lebensversicherung zu betreiben und muss bei der Beitragskalkulation das steigende Krankheitsrisiko im Alter berücksichtigen

Werden diese

Qualitätskriterien

vom Versicherungsunternehmen erfüllt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde dies schriftlich bestätigen. Mit dieser Bescheinigung muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeberzuschuss beim Arbeitgeber beantragen. Werden die

Qualitätskriterien

nicht erfüllt, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz kündigen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für versicherungsfreie Personen wie

Freiberufler

und Selbstständige.


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