Private Krankenversicherung Lexikon
Rechtsgrundlagen der GKV
Die Rechtsgrundlagen der Gesetzlichen Krankenversicherung) GKV basieren überwiegend auf dem Solidaritätsprinzip, das im Fünften Buch
Für die
Die krankenkassenärztlichen Leistungen werden durch Überarbeitung der Satzungen immer wieder durch die einzelnen Krankenkassen angepasst. Die aktuellen Satzungen enthalten also stets die grundlegenden Leistungsbestandteile und tragen somit zur Bildung der
Ist aufgrund von unzufriedenen Leistungsentscheidungen einer gesetzlichen Krankenkasse der Versicherte mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann die Rechtsprechung die
Sozialgesetzbuch
(SGB V) definiert ist. Hier sind alle wichtigen Grundlagen über die Versicherungspflicht und den Arbeitgeberzuschuss bei Angestellten in privaten Krankenversicherungen (PKV) geregelt. Die Bestimmungen anderer Versicherungszweige wie die Rentenversicherung, die Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung sind in anderen Sozialgesetzbüchern geregelt.Für die
Rechtsgrundlagen der GKV
hat die Reichsversicherungsordnung (RVO) nur noch in wenigen Bereichen eine Bedeutung. Die wichtigsten Bestimmungen sind aber immer noch die Leistungsregelungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft.Die krankenkassenärztlichen Leistungen werden durch Überarbeitung der Satzungen immer wieder durch die einzelnen Krankenkassen angepasst. Die aktuellen Satzungen enthalten also stets die grundlegenden Leistungsbestandteile und tragen somit zur Bildung der
Rechtsgrundlagen der GKV
bei.Ist aufgrund von unzufriedenen Leistungsentscheidungen einer gesetzlichen Krankenkasse der Versicherte mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann die Rechtsprechung die
Rechtsgrundlagen der GKV
darstellen. Bei Unstimmigkeiten hat der Versicherungsnehmer das Recht, Widerspruch einzulegen und bei Ablehnung durch die gesetzliche Krankenkasse Klage beim Sozialgericht einzureichen. Sollte es zu keiner Entscheidung kommen, sind die nächst höheren Instanzen das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht.zurück