Private Krankenversicherung Lexikon
Rentenversicherungspflicht
Grundsätzlich gilt die
Selbstständige, die nicht in die
Für einige Berufsgruppen gibt es keine
Rentenversicherungspflicht
für alle Arbeiter, Angestellte und Auszubildene, die entsprechende Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. DieRentenversicherungspflicht
gilt aber auch für Wehrdienstleistende, Absolventen eines Bundesfreiwilligenjahres und Minijobber. Ebenso besteht sie für bestimmte Gruppen von Selbstständigen, wie z.B. Handwerker, Landwirte, Publizisten, Künstler, Erzieher, Hebammen und selbstständige Lehrer. Alle anderen Selbstständige zahlen den vollenBeitrag
grundsätzlich selber, entweder als einkommensabhängigenBeitrag
oder dem sogenannten Regelbeitrag.Selbstständige, die nicht in die
Rentenversicherungspflicht
fallen, haben die Möglichkeit, sich über einenAntrag
freiwillig zu versichern. Ebenfalls in dieRentenversicherungspflicht
gehören Eltern, die während der ersten 3 Jahre der Kindererziehung nicht berufstätig waren, Pflegepersonen und Bezieher von Unterhaltsersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld. Wenn auch selber keinBeitrag
entrichtet wurde, können die Zeiten bei der Berechnung der Rente angerechnet werden.Für einige Berufsgruppen gibt es keine
Rentenversicherungspflicht
, dies sind Richter, Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten und Altersrentner. Der Arbeitgeber zahlt hier eine Pauschale an Sozialabgaben.zurück