Private Krankenversicherung Lexikon

Rentenversicherungspflicht

Grundsätzlich gilt die

Rentenversicherungspflicht

für alle Arbeiter, Angestellte und Auszubildene, die entsprechende Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Die

Rentenversicherungspflicht

gilt aber auch für Wehrdienstleistende, Absolventen eines Bundesfreiwilligenjahres und Minijobber. Ebenso besteht sie für bestimmte Gruppen von Selbstständigen, wie z.B. Handwerker, Landwirte, Publizisten, Künstler, Erzieher, Hebammen und selbstständige Lehrer. Alle anderen Selbstständige zahlen den vollen

Beitrag

grundsätzlich selber, entweder als einkommensabhängigen

Beitrag

oder dem sogenannten Regelbeitrag.

Selbstständige, die nicht in die

Rentenversicherungspflicht

fallen, haben die Möglichkeit, sich über einen

Antrag

freiwillig zu versichern. Ebenfalls in die

Rentenversicherungspflicht

gehören Eltern, die während der ersten 3 Jahre der Kindererziehung nicht berufstätig waren, Pflegepersonen und Bezieher von Unterhaltsersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld. Wenn auch selber kein

Beitrag

entrichtet wurde, können die Zeiten bei der Berechnung der Rente angerechnet werden.

Für einige Berufsgruppen gibt es keine

Rentenversicherungspflicht

, dies sind Richter, Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten und Altersrentner. Der Arbeitgeber zahlt hier eine Pauschale an Sozialabgaben.


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