Private Krankenversicherung Lexikon

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Wer bisher privat krankenversichert war und nun gern zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchte, für den ist dies nur dann möglich, wenn bestimmte

Voraussetzungen

erfüllt sind.

Die

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

(GKV) ist vor Jahren absichtlich erschwert worden. Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein gut verdienender Angestellter in seiner Jugend von den günstigen Beiträgen der privaten Krankenversicherungen (PKV) profitiert und dann im Alter oder bei Krankheit, wenn die Beiträge steigen, einfach zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt. So kann zum Beispiel niemand mehr in die GKV zurückkehren, der das 55. Lebensjahr überschritten hat.

Arbeitnehmer haben nur dann die Möglichkeit der

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

, wenn sich ihr Jahresarbeitsentgelt verringert und unter der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 62.100 Euro pro Jahr bleibt. Dies wird entweder durch einen Arbeitsplatzwechsel erreicht, bei dem die Tätigkeit niedriger entlohnt wird, oder durch eine Verringerung der aktuellen Arbeitszeit, wie zum Beispiel der Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle.

Eine andere Möglichkeit der

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

besteht sowohl für Empfänger von Arbeitslosengeld I als auch für Empfänger von Bürgergeld. Hier ist man automatisch in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Welche Kasse dies sein soll, kann der Arbeitslose frei wählen.

Wer zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal gesetzlich krankenversichert war und das aus irgendeinem Grund nicht mehr ist, sei es aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts oder weil die gesetzliche Versicherung bereits gekündigt war und die Aufnahme in die PKV aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt wurde, kann wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die Krankenkassen sind sogar verpflichtet, diese Person wieder aufzunehmen. Kann man selbst die monatlichen Beiträge nicht aufbringen, übernimmt der zuständige Sozialversicherungsträger die Kosten hierfür.


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