Private Krankenversicherung Lexikon
Sondereigentum
Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist das
In § 5 WEG ist der Gegenstand vom
Zum
Sondereigentum
ein dem Volleigentum gleichgestelltes Recht an einer Wohnung, z.B. einer Eigentumswohnung. Als übergeordneter Begriff besteht das Wohnungseigentum aus demSondereigentum
an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum wie Dach, Grundstück, Treppenhaus und Balkone. DasSondereigentum
kann nach § 2 WEG durch den alleinigen Eigentümer begründet werden, durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstückes oder aufgrund einer Teilung.In § 5 WEG ist der Gegenstand vom
Sondereigentum
geregelt und der konkrete Umfang vonSondereigentum
ist in der Teilungserklärung definiert. Im Allgemeinen gehören zumSondereigentum
die Räume einer Wohnung inkl. Tapeten, Bodenbeläge, Sanitärinstallationen, Einbaumöbel und nicht tragende Wände sowie Räume ausserhalb der Wohnung wie Dachboden und Kellerraum. Die Unterscheidung vonSondereigentum
und Gemeinschaftseigentum kann kostenmäßig sehr hohe Auswirkungen haben (§ 16 Abs. 2 WEG), sodass eine genaue Definition sinnvoll ist.Zum
Sondereigentum
gehören auf keinen Fall die gesamten tragenden Teile des Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach, die Fenster etc. Dies ist das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer.zurück