Private Krankenversicherung Lexikon

Subsidiarität

Soll im Versicherungswesen ein lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet werden, kommt die

Subsidiarität

zum Einsatz, die das Rangverhältnis zwischen zwei oder mehreren Versicherungsgesellschaften festlegt. Mit Hilfe der

Subsidiarität

wird die Abfolge bei der Inanspruchnahme von

Versicherungsleistungen

vorgegeben: also wer zuerst in Anspruch genommen wird und die dann folgenden Leistungsträger. Manchmal wird über die  Subsidiaritätsklausel in den allgemeinen

Versicherungsbedingungen

die Deckung von Versicherungsansprüchen ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung bereits durch eine andere Versicherung erfolgt.

Die privaten Krankenversicherungen (PKV) haben eine

Subsidiarität

im § 5 Abs. 3 (Musterbedingungen) der

Krankenhaustagegeld

- und Krankheitskostenversicherung für den Fall vereinbart, dass bei bestehenden Leistungsansprüchen eines privat Versicherten aus einer gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung auf

Unfall

- oder

Heilfürsorge

nur die  Leistungsansprüche geltend gemacht werden können, die trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ausnahme sind hier die Leistungsansprüche auf

Krankenhaustagegeld

.


zurück