Private Krankenversicherung Lexikon

Suchtklausel

Die

Suchtklausel

besagt, dass alle Krankheiten und deren entstehenden Folgekosten vom Versicherungsschutz der

Krankenhaustagegeld

- und Krankheitskostenversicherungen ausgeschlossen sind, wenn diese durch eine Sucht verursacht wurden. Die Begründung für die

Suchtklausel

ist, dass die Entschädigungsleistungen und Behandlungsfolgen bei Suchtkranken unvorhersehbar sind und diese Sucht durch die Erstattung aller Kosten nicht noch weiter gefördert wird.

In der

Suchtklausel

wird Sucht definiert, wenn die Person von einem oder mehreren Suchtmitteln, anderen Personen oder Verhaltensweisen abhängig ist und die Süchtigen ohne das Suchtmittel nicht mehr leben können. Allgemein zählt zur Sucht die Abhängigkeit von Drogen, Nikotin und Alkohol, aber auch Suchtformen wie Ess- und Brechsucht sowie Sucht nach Beziehungen werden dazugezählt.

In den Musterbedingungen der heutigen

Suchtklausel

werden nur noch Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren von der Erstattung ausgeschlossen, sodass alle unmittelbaren

Unfall

- und Krankheitsfolgen der Sucht vom Versicherungsschutz umfasst werden.


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