Private Krankenversicherung Lexikon

Teilstationär

Wird eine Behandlung teilstationär durchgeführt, ist gleichzeitig die Pflege teilstationär mit eingeschlossen und bezieht sich auf Bereiche der ambulanten Versorgung, wie hauswirtschaftliche Versorgung und Unterbringung. Entsprechende Träger sind beispielsweise

Tagespflege

- oder Kurzzeiteinrichtungen sowie Tageskliniken.

Die entsprechende Versorgung eines Patienten umfasst die komplette medizinische Versorgung und die pflegerische Betreuung, wobei teilstationär entweder nur tagsüber oder nur nachts behandelt wird. In diesem Fall spricht man auch von einer nacht- oder tagesklinischen Behandlung, die immer dann zum Tragen kommt, wenn aus medizinischer oder pflegerischer Sicht eine vollstationäre Unterbringung nicht notwendig ist.

Eine teilstationäre Behandlung umfasst eine Krankenhausleistung entsprechend der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), welche aus einer regelmäßigen Verweildauer im Krankenhaus von weniger als 24 Stunden besteht. Das heißt, die Unterbringung unter ärztlicher Behandlung und pflegerischer Fürsorge an einem bestimmten Tagesabschnitt. Die verbleibende Zeit und die Nachversorgung wird außerhalb des Krankenhauses durchgeführt.

Erfolgt die Behandlung teilstationär, wird die Regelung bei den gesetzlichen Krankenkassen im § 39 Abs.1 SGB V definiert. In der Regel entfällt das

Krankenhaustagegeld

bei der Leistungsabrechnung, alle anderen Kosten werden übernommen. Bei den privaten Krankenversicherungen ist es ähnlich, die Kosten ohne

Krankenhaustagegeld

werden nach dem Leistungskatalog der jeweiligen Versicherungsunternehmen übernommen.


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