Private Krankenversicherung Lexikon

Unfallverhütung

Die

Unfallverhütung

stellt in den Unfallverhütungsvorschriften für jeden Versicherten und für jedes Unternehmen die verbindlichen Pflichten zur Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Vorschriften zur

Unfallverhütung

, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, erlassen in Deutschland nach § 15 SGB VII die

Berufsgenossenschaften

als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Vorschriften müssen dann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.

Die Vorschriften zur

Unfallverhütung

erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht über:

1. die Sicherstellung der Ersten Hilfe durch den Unternehmer
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
3. die Maßnahmen der Unternehmer zur Erfüllung der sich ergebenden Pflichten aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsingenieure
4.

Voraussetzungen

, die der Arzt zu erfüllen hat, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nr. 3 beauftragt ist, sofern nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift die ärztliche Untersuchung vorgesehen ist
5. die Zahl der nach § 22 zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten, unter Berücksichtigung der für Leben und Gesundheit der Versicherten arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten
6. vom Unternehmer veranlasste arbeitsmedizinische Untersuchungen und Maßnahmen vor, während und nach den Arbeiten, die für Versicherte oder Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind
7. Anordnungen, Maßnahmen und Einrichtungen, die die Unternehmer zur Verhütung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gefahren zu treffen haben
In der Vorschrift zur

Unfallverhütung

nach Satz 1 Nr. 3 können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlasst werden.


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