Private Krankenversicherung Lexikon

Verhinderungspflege

Die

Verhinderungspflege

ist ein Begriff aus der häuslichen Pflege. Wenn ein pflegebedürftiger Mensch von Angehörigen, Bekannten oder Freunden zu Hause versorgt wird, kann er

Verhinderungspflege

(Urlaubs- und Krankheitsvertretung) in Anspruch nehmen, wenn die pflegende Person verhindert ist. Die

Verhinderungspflege

ist im § 39

Sozialgesetzbuch

Elf (SGB XI) klar geregelt.

Wer eine

Verhinderungspflege

in Anspruch nehmen möchte, muss bestimmte

Voraussetzungen

erfüllen. Ist die pflegende Person wegen Krankheit, Urlaub oder einer anderen wichtigen Maßnahme verhindert, kann eine

Verhinderungspflege

beantragt werden. Der zu Pflegende muss mindestens sechs Monate zuvor von einer Privatperson betreut worden sein und es muss mindestens der

Pflegegrad

2 vorliegen. Wird die pflegende Person ausschließlich durch einen

Pflegedienst

betreut, können Angehörige keine Ersatzpflege beantragen. Es ist auch wichtig zu wissen, dass eine

Verhinderungspflege

sogar stundenweise in Anspruch genommen werden kann.

Wer

Verhinderungspflege

leisten darf, ist klar geregelt. Die

Verhinderungspflege

kann nicht nur durch ambulante Pflegedienste geleistet werden. Auch Bekannte, Nachbarn und Verwandte 3. Grades dürfen eine

Verhinderungspflege

durchführen. Weiterhin Pflegepersonen, die bis zum 2. Grad verwandt sind oder im selben Haushalt leben.

Die Kosten einer

Verhinderungspflege

werden bis maximal 1.612 Euro pro Jahr von der

Pflegekasse

übernommen und können für maximal 42 Tage im Jahr beansprucht werden. Durch Umwandlung des

Kurzzeitpflege

-Budgets ist eine Aufstockung bis maximal 806 Euro möglich.


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