Private Krankenversicherung Lexikon
Versicherungsfall
Der
Im Falle der
Bei der Pflegepflichtversicherung tritt der
Versicherungsfall
bezeichnet nach § 1 Abs. 1 MB/KK eine medizinisch notwendige Untersuchung oderHeilbehandlung
, aber auch Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen aufgrund von Schwangerschaft, Krankheit oder Unfallfolgen. DerVersicherungsfall
beginnt mit derHeilbehandlung
und wird erst durch die Bestätigung des Arztes beendet. Ein neuerVersicherungsfall
entsteht nach Einleitung einer Behandlung, die mit der Unfallfolge oder ursächlichen Krankheit nicht in direkter Verbindung steht.Im Falle der
Krankenhaustagegeldversicherung
ist die zurHeilbehandlung
notwendige medizinische Krankenhausunterbringung sowie die stationäre Versorgung derVersicherungsfall
. Dieser beginnt am Tage der Aufnahme und endet am Tag der Entlassung.Bei der Pflegepflichtversicherung tritt der
Versicherungsfall
ein, wenn der Versicherte aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder Krankheit bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe anderer bedarf und zwar für mindestens 6 Monate (§ 1 Abs.2 MB/PPV).Versicherungsfall
in der Verdienstausfallversicherung tritt beim ärztlichen Befund ein, dass der Versicherte zumindest vorübergehend seinen Beruf nicht ausüben kann und damit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (§ 1 Abs. 2 MB/KT).zurück

