Private Krankenversicherung Lexikon

Versicherungspflichtgrenze PKV

Als Versicherungspflichtgrenze wird das jährliche Einkommen eines Arbeitnehmers bezeichnet, bis zu welchem eine Versicherungspflicht besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr durch die Bundesregierung neu festgesetzt. Dies ist vor allem aufgrund der Entwicklung von Bruttolöhnen und Lebenshaltungskosten notwendig geworden.

Beschäftigte sind generell in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschrieben, jedoch darf ihr Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreiten. Falls das Arbeitseinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder sich privat versichert. Für einen Wechsel muss vorauszusehen sein, dass das Einkommen der nächsten 12 Monate die Versicherungspflichtgrenze überschreiten wird.

Falls ein Arbeitnehmer privat versichert ist und dessen Einkommen im Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, tritt die Versicherungspflicht allerdings sofort ein. Auf

Antrag

kann diese Versicherungspflicht in bestimmten Fällen allerdings auch entfallen.

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze wurde im Jahr 2024 auf 69.300 Euro angehoben, dadurch sollen vor allem die Mitgliederzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung gesteigert werden. Dies wurde vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung in Deutschland als notwendig angesehen.

Personen, die sich privat versichern möchten, können dies als Zusatz zur gesetzlichen Krankenversicherung machen. Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt bei einem zu geringen Verdienst immer noch bestehen. Daher sollte die private Krankenversicherung in diesem Fall nur als

Zusatzversicherung

betrachtet werden. Eine alleinige Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung kann nur dann entstehen, wenn, wie oben beschrieben, die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde.


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