Private Krankenversicherung Lexikon

Vollstationäre Pflege

Kann ein Pflegebedürftiger nicht zu Hause betreut werden, schließen Pflegeheime diese Lücke. In diesem Fall spricht man von vollstationärer Pflege. Ob eine Pflege in einem Heim notwendig ist, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (

MDK

).

Die

Pflegekasse

übernimmt nur die Kosten für die Betreuung. Die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) muss der Betroffene selbst zahlen. Die Höhe der Leistungen ist vom

Pflegegrad

abhängig. Hat der Pflegebedürftige nur die Stufe 1, erhält er 125 Euro über den

Entlastungsbetrag

und hat keinen Anspruch auf einen Platz in einem

Pflegeheim

. Ab

Pflegegrad

2 erhält der Betroffene 814 Euro, bei

Pflegegrad

3 stehen ihm 1.423 Euro zu, bei

Pflegegrad

4 1.737 Euro und bei

Pflegegrad

5 sind es 2.120 Euro.

Neben den Hotelkosten zahlt der Pflegebedürftige noch einen Eigenanteil zu den Pflegekosten. Diesen Betrag legt das

Pflegeheim

zusammen mit der

Pflegekasse

fest. Die zu zahlende Summe ändert sich dabei nicht, wenn der Pflegebedürftige höher eingestuft wird.


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