Private Krankenversicherung Lexikon

Widerrufsrecht

Das

Widerrufsrecht

gemäß § 355 BGB stellt einen zwingenden Rechtsanspruch für Verbraucher dar, der es jedem Verbraucher möglich macht, von einem bereits geschlossenen aber noch schwebend wirksamen Vertrag zurückzutreten. Verbraucher im Sinne des BGB sind keine Unternehmen oder Selbstständige sondern natürliche Personen, die einen Kaufvertrag abschließen, wenn dieser weder seiner selbstständigen beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Gemäß Deutschem Recht gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch nur dem privaten Käufer bei speziellen Vertragsarten ein

Widerrufsrecht

aus Gründen des Verbraucherschutzes:

  • Haustürgeschäft = § 312 BGB
  • Fernabsatzvertrag = § 312b und § 312d BGB
  • Teilzeit-Wohnrechtevertrag = § 481 und § 485 BGB
  • Verbraucherdarlehensvertrag = § 491 und § 495 BGB
  • Ratenlieferungsvertrag = § 505 BGB
  • außerhalb des BGB = beim Fernunterrichtsvertrag § 14 FernUSG beim Versicherungsvertrag § 8 VVG

Das

Widerrufsrecht

hat keine Gültigkeit in Fällen des § 312b Abs. 3 Nr.1-7 BGB. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich um Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beköstigung, Freizeitgestaltung und Beförderung, die in einem vorher genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen und speziell beim Reisevertrag, Beherbergungsvertrag, einer Bahnfahrt, einem Linienflug oder anderen Reiseleistungen zum Tragen kommen.

Beim Widerruf bedarf es keiner Begründung, sodass der Käufer sein

Widerrufsrecht

in Textform oder durch Rücksendung der Ware wahrnehmen kann. Beim

Widerrufsrecht

muss aus der Handlung lediglich der Wille des Verbrauchers erkennbar werden, nicht mehr an seiner Willenserklärung gebunden zu sein.


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