Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung (Umwandlung von Gehaltsteilen in eine betriebliche Altersversorgung) bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze(West) in der Rentenversicherung.
Die Form der betrieblichen Altersvorsorge kann der Arbeitgeber unter
den externen Finanzierungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung frei wählen.
Bei der Entgeltumwandlung oder Gehaltsumwandlung können 8% der RV-BBG/West ( Stand 2024: 7550 € ) steuer- und sozialabgabenfrei
vom Bruttolohn in eine betriebliche Altersvorsorge abgeführt werden.
Im Jahr 2024 sind es 604,00 € ( 8% BBG ).
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